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Document 62010CJ0488

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-488/10

Celaya Emparanza y Galdos Internacional SA

gegen

Proyectos Integrales de Balizamiento SL

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante y no 1 de Marca Comunitaria [Spanien])

„Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Art. 19 Abs. 1 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Verletzung oder drohende Verletzung — Begriff ‚Dritter‘“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters – Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Recht, Dritten die Benutzung des Geschmacksmusters zu untersagen – Dritte – Begriff

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 19 Abs. 1)

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass sich in einem Rechtsstreit wegen Verletzung des ausschließlichen Rechts aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Recht, Dritten dessen Benutzung zu untersagen, unabhängig von dessen Absicht und Verhalten auf jeden Dritten einschließlich des Inhabers eines später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erstreckt, der ein Geschmacksmuster benutzt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Die Bestimmungen der Verordnung sind im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen, das besagt, dass ein älteres eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Vorrang vor später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat. Wie insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung hervorgeht, wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Kollidieren zwei eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster miteinander, wird aber vermutet, dass das zuerst eingetragene diese Voraussetzungen für den gemeinschaftlichen Schutz vor dem als zweites eingetragenen erfüllt. Der Inhaber des später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann somit den ihm durch die Verordnung gewährten Schutz nur erlangen, wenn er mittels einer Nichtigkeitsklage – gegebenenfalls als Widerklage – nachweist, dass eine dieser Voraussetzungen beim älteren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster fehlt.

Gemäß dem in den Art. 45 bis 48 der Verordnung geregelten Eintragungsverfahrens für Gemeinschaftsgeschmacksmuster prüft das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), ob eine Anmeldung den in der Verordnung vorgesehenen Formerfordernissen genügt. Sofern die Anmeldung diese Voraussetzungen erfüllt, der Definition des Geschmacksmusters in Art. 3 Buchst. a der Verordnung entspricht und nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, trägt das HABM die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Es handelt sich folglich um eine beschleunigte, im Wesentlichen formelle Kontrolle, die, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, keine materiell-rechtliche Prüfung der Erfüllung der Schutzvoraussetzungen durch das Geschmacksmuster vor der Eintragung erfordert und die im Übrigen, anders als das Eintragungsverfahren nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, keine Phase vorsieht, die es dem Inhaber eines älteren eingetragenen Geschmacksmusters erlauben würde, der Eintragung zu widersprechen. Unter diesen Umständen können das mit der Verordnung verfolgte Ziel eines wirksamen Schutzes der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die praktische Wirksamkeit von Verletzungsklagen nur durch eine Auslegung des Begriffs „Dritter“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung erreicht werden, die den Inhaber eines später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einschließt.

(vgl. Randnrn. 39-40, 42-44, 52, 58, Tenor 1-2)

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Rechtssache C-488/10

Celaya Emparanza y Galdos Internacional SA

gegen

Proyectos Integrales de Balizamiento SL

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante y no 1 de Marca Comunitaria [Spanien])

„Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Art. 19 Abs. 1 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Verletzung oder drohende Verletzung — Begriff ‚Dritter‘“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Wirkung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters — Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Recht, Dritten die Benutzung des Geschmacksmusters zu untersagen — Dritte — Begriff

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 19 Abs. 1)

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass sich in einem Rechtsstreit wegen Verletzung des ausschließlichen Rechts aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster das Recht, Dritten dessen Benutzung zu untersagen, unabhängig von dessen Absicht und Verhalten auf jeden Dritten einschließlich des Inhabers eines später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erstreckt, der ein Geschmacksmuster benutzt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Die Bestimmungen der Verordnung sind im Licht des Prioritätsprinzips auszulegen, das besagt, dass ein älteres eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Vorrang vor später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern hat. Wie insbesondere aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung hervorgeht, wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Kollidieren zwei eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster miteinander, wird aber vermutet, dass das zuerst eingetragene diese Voraussetzungen für den gemeinschaftlichen Schutz vor dem als zweites eingetragenen erfüllt. Der Inhaber des später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann somit den ihm durch die Verordnung gewährten Schutz nur erlangen, wenn er mittels einer Nichtigkeitsklage – gegebenenfalls als Widerklage – nachweist, dass eine dieser Voraussetzungen beim älteren eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster fehlt.

Gemäß dem in den Art. 45 bis 48 der Verordnung geregelten Eintragungsverfahrens für Gemeinschaftsgeschmacksmuster prüft das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), ob eine Anmeldung den in der Verordnung vorgesehenen Formerfordernissen genügt. Sofern die Anmeldung diese Voraussetzungen erfüllt, der Definition des Geschmacksmusters in Art. 3 Buchst. a der Verordnung entspricht und nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, trägt das HABM die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Es handelt sich folglich um eine beschleunigte, im Wesentlichen formelle Kontrolle, die, wie aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, keine materiell-rechtliche Prüfung der Erfüllung der Schutzvoraussetzungen durch das Geschmacksmuster vor der Eintragung erfordert und die im Übrigen, anders als das Eintragungsverfahren nach der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, keine Phase vorsieht, die es dem Inhaber eines älteren eingetragenen Geschmacksmusters erlauben würde, der Eintragung zu widersprechen. Unter diesen Umständen können das mit der Verordnung verfolgte Ziel eines wirksamen Schutzes der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die praktische Wirksamkeit von Verletzungsklagen nur durch eine Auslegung des Begriffs „Dritter“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung erreicht werden, die den Inhaber eines später eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einschließt.

(vgl. Randnrn. 39-40, 42-44, 52, 58, Tenor 1-2)

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