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Document 62010CJ0482

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Vorabentscheidungsverfahren – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Rein interne Sachverhalte

    (Art. 267 AEUV)

    Leitsätze

    Eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof rechtfertigt sich in rein innerstaatlichen Sachverhalten dadurch, dass diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und durch das Unionsrecht geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden.

    Wenn aber eine Vorschrift des nationalen Rechts allgemein auf die „Grundsätze der Gemeinschaftsrechtsordnung“ und nicht speziell auf die Vorschriften des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, verweist, kann nicht festgestellt werden, dass die in den Vorlagefragen genannten Vorschriften als solche vom betreffenden nationalen Recht unmittelbar für anwendbar erklärt worden sind. Auch lässt sich unter diesen Umständen nicht annehmen, dass der Verweis auf das Unionsrecht zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte unbedingt ist, so dass die in den Vorlagefragen genannten Vorschriften ohne Beschränkung auf den Ausgangssachverhalt anwendbar wären.

    Der Gerichtshof ist daher für die Beantwortung der von einem nationalen Gericht vorgelegten Fragen über die Auslegung spezifischer Vorschriften des Unionsrechts nicht zuständig, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nationale Gesetzgeber dadurch, dass er sich auf die Grundsätze des Unionsrechts bezogen hat, auf den Gehalt der genannten spezifischen Vorschriften hätte verweisen wollen, damit innerstaatliche und dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte gleichbehandelt werden.

    (vgl. Randnrn. 19, 25-27, 29-30 und Tenor)

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