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Document 62010CJ0480

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-480/10

Europäische Kommission

gegen

Königreich Schweden

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 11 — Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, auf die Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschränken“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013

  1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Neue in der Klageschrift vorgebrachte Rügen – Unzulässigkeit

    (Art. 258 AEUV)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Steuerneutralität – Fehlende Übereinstimmung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 11)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Begriff – Autonome und einheitliche Auslegung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 11)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerpflichtige – Begriff – Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eng miteinander verbundene Personen als einen einzigen Steuerpflichtigen zu behandeln – Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränken – Vertragsverletzung – Fehlen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 11)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 15, 16, 18, 19)

  2.  Im Grundsatz der steuerlichen Neutralität kommt der Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck, der es verbietet, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre. Während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden kann, kann indessen ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Steuern ist jedoch nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität deckungsgleich.

    (vgl. Randnrn. 17, 18)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 34)

  4.  Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

    In Bezug auf die mit Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziele wollte der Unionsgesetzgeber es nämlich den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen, und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbräuche, wie z. B. die Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen.

    Art. 11 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten außerdem, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung von Abs. 1 dieses Artikels Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen möglich macht. Unter diesem Vorbehalt bleibt es den Mitgliedstaaten somit unbenommen, die Anwendung der in Art. 11 vorgesehenen Regelung zu beschränken, um Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen entgegenzutreten.

    Die Kommission hat jedoch nicht überzeugend nachgewiesen, dass diese Maßnahme im Hinblick auf den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung nicht begründet wäre.

    (vgl. Randnrn. 37-40)

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Rechtssache C-480/10

Europäische Kommission

gegen

Königreich Schweden

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuerwesen — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 11 — Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, auf die Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors beschränken“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 25. April 2013

  1. Vertragsverletzungsklage — Streitgegenstand — Bestimmung während des Vorverfahrens — Neue in der Klageschrift vorgebrachte Rügen — Unzulässigkeit

    (Art. 258 AEUV)

  2. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Grundsatz der Gleichbehandlung — Grundsatz der Steuerneutralität — Fehlende Übereinstimmung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 11)

  3. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerpflichtige — Begriff — Autonome und einheitliche Auslegung

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 11)

  4. Harmonisierung des Steuerrechts — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Steuerpflichtige — Begriff — Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, eng miteinander verbundene Personen als einen einzigen Steuerpflichtigen zu behandeln — Nationale Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Steuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränken — Vertragsverletzung — Fehlen

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 11)

  1.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnrn. 15, 16, 18, 19)

  2.  Im Grundsatz der steuerlichen Neutralität kommt der Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck, der es verbietet, dass vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre. Während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden kann, kann indessen ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden. Der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Steuern ist jedoch nicht mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität deckungsgleich.

    (vgl. Randnrn. 17, 18)

  3.  Siehe Text der Entscheidung.

    (vgl. Randnr. 34)

  4.  Der Mitgliedstaat, der die Möglichkeit, eine Personengruppe zu bilden, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger behandelt werden kann, in der Praxis auf die Erbringer von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen beschränkt, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

    In Bezug auf die mit Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziele wollte der Unionsgesetzgeber es nämlich den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Eigenschaft des Steuerpflichtigen nicht systematisch an das Merkmal der rein rechtlichen Selbständigkeit zu knüpfen, und zwar aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder zur Verhinderung bestimmter Missbräuche, wie z. B. die Aufspaltung eines Unternehmens zwischen mehreren Steuerpflichtigen, um in den Genuss einer Sonderregelung zu gelangen.

    Art. 11 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten außerdem, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Anwendung von Abs. 1 dieses Artikels Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen möglich macht. Unter diesem Vorbehalt bleibt es den Mitgliedstaaten somit unbenommen, die Anwendung der in Art. 11 vorgesehenen Regelung zu beschränken, um Steuerhinterziehungen oder Steuerumgehungen entgegenzutreten.

    Die Kommission hat jedoch nicht überzeugend nachgewiesen, dass diese Maßnahme im Hinblick auf den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung nicht begründet wäre.

    (vgl. Randnrn. 37-40)

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