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Document 62010CJ0456

Leitsätze des Urteils

Rechtssache C-456/10

Asociación Nacional de Expendedores de Tabaco y Timbre (ANETT)

gegen

Administración del Estado

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo)

„Freier Warenverkehr — Art. 34 AEUV und 37 AEUV — Nationale Regelung, die Tabakeinzelhändlern die Einfuhr von Tabakerzeugnissen verbietet — Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Handelsmonopols für Tabakerzeugnisse — Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen — Rechtfertigung — Verbraucherschutz“

Leitsätze des Urteils

  1. Staatliche Handelsmonopole — Bestimmungen des Vertrags — Geltungsbereich — Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise eines Monopols — Staatliches Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Tabakerzeugnissen

    (Art. 34 AEUV und 37 AEUV)

  2. Freier Warenverkehr — Mengenmäßige Beschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Nationale Regelung, die Tabakeinzelhändlern die Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten verbietet — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Fehlen

    (Art. 34 AEUV)

  1.  Die Frage, ob eine nationale Regelung, die Tabakeinzelhändlern die Einfuhr von Tabakerzeugnissen verbietet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist im Licht von Art. 34 AEUV und nicht von Art. 37 AEUV zu beurteilen, da sie zum einen zwar den freien Warenverkehr in der Union berührt, ohne jedoch die Ausübung des zu einem Handelsmonopol gehörenden ausschließlichen Rechts zu regeln, und sie zum anderen von der Funktion des Monopols getrennt werden kann, da sie sich nicht auf die Modalitäten des Einzelhandelsverkaufs von Tabakerzeugnissen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bezieht, sondern auf den vorgelagerten Markt für diese Erzeugnisse. Eine solche Maßnahme zielt nämlich nicht darauf ab, das System zu organisieren, nach dem das Monopol die Erzeugnisse auswählt, und zielt ferner weder auf das Vertriebsnetz des betroffenen Monopols noch auf die Vermarktung oder die Werbung für die von ihm vertriebenen Erzeugnisse ab.

    (vgl. Randnrn. 22, 26, 29-31)

  2.  Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Inhabern von Verkaufsstellen für Tabak und Stempelmarken verbietet, die Tätigkeit der Einfuhr von Tabakerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten auszuüben.

    Eine solche Regelung stellt nämlich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV dar, da sie Tabakeinzelhändler dazu zwingt, ihren Bedarf bei zugelassenen Großhändlern zu decken. Diese Einzelhändler können ein aus einem anderen Mitgliedstaat stammendes Tabakerzeugnis nur vermarkten, wenn ein solches Erzeugnis im Erzeugnissortiment der in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Großhändler angeboten wird und diese Großhändler es vorrätig haben.

    Diese Beschränkung kann im Übrigen weder durch das Bestreben, eine Steuer-, Zoll- und Hygienekontrolle der Tabakerzeugnisse sicherzustellen, noch durch das Bestreben, die Verbraucher zu schützen, noch durch rein wirtschaftliche Motive gerechtfertigt sein.

    (vgl. Randnrn. 38-39, 50, 52-53, 56 und Tenor)

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