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Document 62010CJ0453

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-453/10

    Jana Pereničová und Vladislav Perenič

    gegen

    SOS financ spol. s r. o.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov)

    „Verbraucherschutz — Verbraucherkreditvertrag — Fehlerhafte Angabe eines effektiven Jahreszinses — Auswirkung der unlauteren Geschäftspraktiken und der missbräuchlichen Klauseln auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt“

    Leitsätze des Urteils

    1. Rechtsangleichung — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Vertrag, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält — Fortbestand des Vertrags — Kriterien

      (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    2. Rechtsangleichung — Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern — Richtlinie 2005/29 — Irreführende Geschäftspraxis — Begriff

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    3. Rechtsangleichung — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 93/13 — Missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 — Begriff

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3, 4 Abs. 1, und 6 Abs. 1)

    1.  Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sich das angerufene Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln bestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags in seiner Gesamtheit für eine der Parteien, im vorliegenden Fall den Verbraucher, stützen kann. Diese Richtlinie hindert allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht vorzusehen, dass ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit nichtig ist, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird.

      (vgl. Randnr. 36, Tenor 1)

    2.  Eine Geschäftspraxis, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 84/450, 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004 einzustufen, sofern sie den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

      (vgl. Randnr. 47, Tenor 2)

    3.  Die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, im Sinne der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 84/450, 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004, stellt einen Anhaltspunkt unter mehreren dar, auf den der zuständige Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Vertragsklauseln stützen kann, die die Kosten des dem Verbraucher gewährten Kredits betreffen. Eine solche Feststellung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirksamkeit des geschlossenen Kreditvertrags anhand von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

      (vgl. Randnr. 47, Tenor 2)

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    Rechtssache C-453/10

    Jana Pereničová und Vladislav Perenič

    gegen

    SOS financ spol. s r. o.

    (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov)

    „Verbraucherschutz — Verbraucherkreditvertrag — Fehlerhafte Angabe eines effektiven Jahreszinses — Auswirkung der unlauteren Geschäftspraktiken und der missbräuchlichen Klauseln auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt“

    Leitsätze des Urteils

    1. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Vertrag, der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält – Fortbestand des Vertrags – Kriterien

      (Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    2. Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29 – Irreführende Geschäftspraxis – Begriff

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1)

    3. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13 – Missbräuchliche Klausel im Sinne von Art. 3 – Begriff

      (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 3, 4 Abs. 1, und 6 Abs. 1)

    1.  Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sich das angerufene Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, ohne diese Klauseln bestehen kann, nicht ausschließlich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerklärung des betreffenden Vertrags in seiner Gesamtheit für eine der Parteien, im vorliegenden Fall den Verbraucher, stützen kann. Diese Richtlinie hindert allerdings einen Mitgliedstaat nicht daran, im Einklang mit dem Unionsrecht vorzusehen, dass ein Vertrag, den ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat und der eine oder mehrere missbräuchliche Klauseln enthält, in seiner Gesamtheit nichtig ist, wenn sich erweist, dass dadurch ein besserer Schutz des Verbrauchers gewährleistet wird.

      (vgl. Randnr. 36, Tenor 1)

    2.  Eine Geschäftspraxis, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, ist als „irreführend“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 84/450, 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004 einzustufen, sofern sie den Durchschnittsverbraucher tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

      (vgl. Randnr. 47, Tenor 2)

    3.  Die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis, die darin besteht, in einem Kreditvertrag einen geringeren als den realen effektiven Jahreszins anzugeben, im Sinne der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 84/450, 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004, stellt einen Anhaltspunkt unter mehreren dar, auf den der zuständige Richter gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen seine Beurteilung des missbräuchlichen Charakters der Vertragsklauseln stützen kann, die die Kosten des dem Verbraucher gewährten Kredits betreffen. Eine solche Feststellung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beurteilung der Wirksamkeit des geschlossenen Kreditvertrags anhand von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

      (vgl. Randnr. 47, Tenor 2)

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