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Document 62010CJ0443

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Innerstaatliche Regelung, die für die Gewährung des Umweltbonus bei der Zulassung von eingeführten Vorführwagen verlangt, dass die Erstzulassungsbescheinigung solcher Fahrzeuge mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen ist – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Umweltschutz und Betrugsbekämpfung – Fehlen

    (Art. 34 AEUV und 36 AEUV)

    Leitsätze

    Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Gewährung der Förderung mit der Bezeichnung „Umweltbonus – Grenelle der Umwelt“ bei der Zulassung von eingeführten Vorführwagen in diesem Mitgliedstaat verlangt, dass die Erstzulassungsbescheinigung solcher Fahrzeuge mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen ist.

    Auch wenn eine solche Regelung nämlich hinsichtlich sämtlicher Vorführwagen, und zwar unabhängig von ihrer Herkunft, die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung mit diesem Vermerk für die Gewährung eines Umweltbonus vorschreibt, wirkt sich dieses Erfordernis auf die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Fahrzeuge unterschiedlich aus, je nachdem, ob der Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, einen solchen Vermerk in den Zulassungsbescheinigungen vorsieht oder nicht. Daher kann dieses Erfordernis das Verhalten der Käufer beeinflussen und folglich Auswirkungen auf den Zugang dieser Fahrzeuge zum Markt dieses Mitgliedstaats haben.

    Die Ziele des Umweltschutzes und der Betrugsbekämpfung können zwar nationale Maßnahmen rechtfertigen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, sofern diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen. Dennoch ist die Forderung, dass der Vermerk „Vorführwagen“ in der Zulassungsbescheinigung eines solchen Fahrzeuges steht, nur eine von mehreren Maßnahmen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, um Betrug zu bekämpfen und die Umwelt zu schützen. Eine solche Maßnahme geht daher zu weit und steht somit außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

    (vgl. Randnrn. 29-30, 34, 37-38, 39 und Tenor)

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