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Document 62010CJ0419

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-419/10

    Wolfgang Hofmann

    gegen

    Freistaat Bayern

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs)

    „Richtlinie 2006/126/EG — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, deren Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet entzogen wurde, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist“

    Leitsätze des Urteils

    Verkehr — Straßenverkehr — Führerschein — Richtlinie — Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine — Entzug des Führerscheins in einem ersten Mitgliedstaat mit dem zeitweiligen Verbot, einen neuen Führerschein zu erwerben — Führerschein, der in einem zweiten Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilt worden ist

    (Richtlinie 2006/126 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4)

    Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.

    (vgl. Randnr. 91 und Tenor)

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