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Document 62010CJ0376

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-376/10 P

    Pye Phyo Tay Za

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen — Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen — Rechtsgrundlage“

    Leitsätze des Urteils

    Handlungen der Organe — Wahl der Rechtsgrundlage — Verordnung zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen ein Drittland — Maßnahmen zur Einfrierung der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die mit den Machthabern dieses Landes verbunden sind oder von ihnen kontrolliert werden

    (Art. 60 EG und 301 EG; Verordnung Nr. 194/2008 des Rates; Gemeinsame Standpunkte 2006/318 und 2007/750 des Rates)

    Der Gerichtshof hat zwar die Art. 60 EG und 301 EG weit ausgelegt, indem er den in diesen Artikeln verwendeten Begriff „dritte Länder“ auch auf die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen und Organisationen bezogen hat, doch hat er diese Auslegung von Voraussetzungen abhängig gemacht, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Art. 60 EG und 301 EG im Einklang mit ihrer Zielsetzung angewandt werden. Eine Auslegung der Art. 60 EG und 301 EG dahin gehend, dass es genügt, dass sich die fraglichen Restriktionen gegen Personen oder Organisationen richten, die sich in einem Drittland befinden oder in anderer Art und Weise mit diesem verbunden sind, damit sie als gegen dieses Land gerichtete Restriktionen im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG angesehen werden können, würde insoweit diesen Bestimmungen einen zu weiten Anwendungsbereich geben und nicht berücksichtigen, dass, wie sich aus diesen Artikeln ausdrücklich ergibt, die auf der Grundlage dieser Bestimmungen beschlossenen Maßnahmen gegenüber Drittländern getroffen werden müssen.

    Daraus folgt, dass nur solche gegen natürliche Personen gerichtete Maßnahmen als restriktive Maßnahmen gegen Drittländer auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen werden können, die allein auf die Machthaber dieser Länder und mit ihnen verbundene Personen abzielen. Mit diesem Erfordernis wird sichergestellt, dass eine hinreichende Verbindung zwischen den betroffenen Personen und dem Drittland besteht, gegen das sich die von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen richten, indem verhindert wird, dass die Art. 60 EG und 301 EG zu weit ausgelegt werden.

    Mit der Annahme, dass sich vermuten lasse, dass die Familienangehörigen der Führungskräfte von bedeutenden Unternehmen eines Drittlands ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung dieses Landes ziehen, hat das Gericht den Kreis der natürlichen Personen, gegen die gezielte restriktive Maßnahmen gerichtet werden können, erweitert. Die Anwendung solcher Maßnahmen auf natürliche Personen allein wegen ihrer familiären Bindung zu Personen, die mit den Machthabern des betroffenen Drittlands verbunden sind, und unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten steht im Widerspruch zur vom Gerichtshof vorgenommen Auslegung der Art. 60 EG und 301 EG. Zudem wollte der Gerichtshof, indem er entschieden hat, dass die gegen ein Drittland erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht auf Personen abzielen dürfen, die „in anderer Art und Weise“ mit diesem Land verbunden sind, die Kategorien von natürlichen Personen, gegen die gezielte restriktive Maßnahmen gerichtet werden können, auf diejenigen beschränken, deren Verbindung mit dem fraglichen Drittland ganz offensichtlich ist, also auf die Machthaber der entsprechenden Drittländer und mit ihnen verbundene Personen.

    Im Übrigen beruht das Kriterium, das das Gericht herangezogen hat, um die Familienmitglieder von Führungskräften von Unternehmen einzubeziehen, auf einer Vermutung, die weder in der Verordnung Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar noch in den Gemeinsamen Standpunkten 2006/318 und 2007/750, auf die diese Verordnung verweist, vorgesehen ist und die nicht dem Ziel der entsprechenden Regelung entspricht. Folglich konnte eine Maßnahme zur Einfrierung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Rechtsmittelführers im Rahmen einer Verordnung, mit der auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG Sanktionen gegen ein Drittland vorgesehen werden sollten, nur gestützt auf genaue und konkrete Umstände erlassen werden, anhand deren sich feststellen ließ, dass der Rechtsmittelführer Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Machthaber der Republik der Union von Myanmar zieht.

    Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden hat, dass sich vermuten lasse, dass die Familienmitglieder von Führungskräften von bedeutenden Unternehmen eines Drittlands aus der von diesen ausgeübten Funktion Nutzen zögen, so dass sie ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung zögen und somit zwischen dem Rechtsmittelführer und dem Militärregime von Myanmar eine für die Art. 60 EG und 301 EG hinreichende Verbindung bestehe.

    (vgl. Randnrn. 60-66, 68-71)

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    Rechtssache C-376/10 P

    Pye Phyo Tay Za

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Gegen die Republik der Union von Myanmar erlassene restriktive Maßnahmen — Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen und Einrichtungen — Rechtsgrundlage“

    Leitsätze des Urteils

    Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Verordnung zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen ein Drittland – Maßnahmen zur Einfrierung der Gelder bestimmter Personen und Organisationen, die mit den Machthabern dieses Landes verbunden sind oder von ihnen kontrolliert werden

    (Art. 60 EG und 301 EG; Verordnung Nr. 194/2008 des Rates; Gemeinsame Standpunkte 2006/318 und 2007/750 des Rates)

    Der Gerichtshof hat zwar die Art. 60 EG und 301 EG weit ausgelegt, indem er den in diesen Artikeln verwendeten Begriff „dritte Länder“ auch auf die Machthaber eines solchen Landes sowie die mit diesen Machthabern verbundenen oder unmittelbar oder mittelbar von ihnen kontrollierten Personen und Organisationen bezogen hat, doch hat er diese Auslegung von Voraussetzungen abhängig gemacht, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Art. 60 EG und 301 EG im Einklang mit ihrer Zielsetzung angewandt werden. Eine Auslegung der Art. 60 EG und 301 EG dahin gehend, dass es genügt, dass sich die fraglichen Restriktionen gegen Personen oder Organisationen richten, die sich in einem Drittland befinden oder in anderer Art und Weise mit diesem verbunden sind, damit sie als gegen dieses Land gerichtete Restriktionen im Sinne der Art. 60 EG und 301 EG angesehen werden können, würde insoweit diesen Bestimmungen einen zu weiten Anwendungsbereich geben und nicht berücksichtigen, dass, wie sich aus diesen Artikeln ausdrücklich ergibt, die auf der Grundlage dieser Bestimmungen beschlossenen Maßnahmen gegenüber Drittländern getroffen werden müssen.

    Daraus folgt, dass nur solche gegen natürliche Personen gerichtete Maßnahmen als restriktive Maßnahmen gegen Drittländer auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG erlassen werden können, die allein auf die Machthaber dieser Länder und mit ihnen verbundene Personen abzielen. Mit diesem Erfordernis wird sichergestellt, dass eine hinreichende Verbindung zwischen den betroffenen Personen und dem Drittland besteht, gegen das sich die von der Union erlassenen restriktiven Maßnahmen richten, indem verhindert wird, dass die Art. 60 EG und 301 EG zu weit ausgelegt werden.

    Mit der Annahme, dass sich vermuten lasse, dass die Familienangehörigen der Führungskräfte von bedeutenden Unternehmen eines Drittlands ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung dieses Landes ziehen, hat das Gericht den Kreis der natürlichen Personen, gegen die gezielte restriktive Maßnahmen gerichtet werden können, erweitert. Die Anwendung solcher Maßnahmen auf natürliche Personen allein wegen ihrer familiären Bindung zu Personen, die mit den Machthabern des betroffenen Drittlands verbunden sind, und unabhängig von ihrem persönlichen Verhalten steht im Widerspruch zur vom Gerichtshof vorgenommen Auslegung der Art. 60 EG und 301 EG. Zudem wollte der Gerichtshof, indem er entschieden hat, dass die gegen ein Drittland erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht auf Personen abzielen dürfen, die „in anderer Art und Weise“ mit diesem Land verbunden sind, die Kategorien von natürlichen Personen, gegen die gezielte restriktive Maßnahmen gerichtet werden können, auf diejenigen beschränken, deren Verbindung mit dem fraglichen Drittland ganz offensichtlich ist, also auf die Machthaber der entsprechenden Drittländer und mit ihnen verbundene Personen.

    Im Übrigen beruht das Kriterium, das das Gericht herangezogen hat, um die Familienmitglieder von Führungskräften von Unternehmen einzubeziehen, auf einer Vermutung, die weder in der Verordnung Nr. 194/2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar noch in den Gemeinsamen Standpunkten 2006/318 und 2007/750, auf die diese Verordnung verweist, vorgesehen ist und die nicht dem Ziel der entsprechenden Regelung entspricht. Folglich konnte eine Maßnahme zur Einfrierung der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des Rechtsmittelführers im Rahmen einer Verordnung, mit der auf der Grundlage der Art. 60 EG und 301 EG Sanktionen gegen ein Drittland vorgesehen werden sollten, nur gestützt auf genaue und konkrete Umstände erlassen werden, anhand deren sich feststellen ließ, dass der Rechtsmittelführer Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Machthaber der Republik der Union von Myanmar zieht.

    Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden hat, dass sich vermuten lasse, dass die Familienmitglieder von Führungskräften von bedeutenden Unternehmen eines Drittlands aus der von diesen ausgeübten Funktion Nutzen zögen, so dass sie ebenfalls Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung zögen und somit zwischen dem Rechtsmittelführer und dem Militärregime von Myanmar eine für die Art. 60 EG und 301 EG hinreichende Verbindung bestehe.

    (vgl. Randnrn. 60-66, 68-71)

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