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Document 62010CJ0355

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-355/10

    Europäisches Parlament

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Schengener Grenzkodex — Beschluss 2010/252/EU — Überwachung der Seeaußengrenzen — Festlegung zusätzlicher Modalitäten für die Grenzüberwachung — Durchführungsbefugnisse der Kommission — Reichweite — Antrag auf Nichtigerklärung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012

    1. Nichtigkeitsklage – Klagen der Mitgliedstaaten, des Parlaments, des Rates und der Kommission – Zulässigkeit unabhängig vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses

      (Art. 263 Abs. 2 AEUV)

    2. Nichtigkeitsklage – Klagerecht des Parlaments – Position des Parlaments bei der Annahme des angefochtenen Rechtsakts – Keine Auswirkung

      (Art. 263 AEUV; Beschluss 1999/468 des Rates in der durch den Beschluss 2006/512 geänderten Fassung, Art. 5a Abs. 4 Buchst. e)

    3. Handlungen der Organe – Grundregelung und Durchführungsregelung – Keine Änderung oder Ergänzung der wesentlichen Aspekte einer Grundregelung durch die Durchführungsregelung – Einstufung als wesentliche Aspekte – Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets

      (Art. 290 AEUV)

    4. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen – Beschluss 2010/252 – Durchführungsregelung – Regelung, die Bestimmungen enthält, für die der Unionsgesetzgeber zuständig ist – Nichtigerklärung des Beschlusses

      (Verordnung Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 296/2008 geänderten Fassung, Art. 12 Abs. 5; Beschluss 2010/252 des Rates)

    5. Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Begrenzung durch den Gerichtshof – Aufrechterhaltung der Wirkungen eines Beschlusses bis zu seiner Ersetzung innerhalb einer angemessenen Frist – Rechtfertigung durch Gründe der Rechtssicherheit

      (Art. 264 Abs. 2 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 37)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 38-40)

    3.  Da der Erlass der wesentlichen Bestimmungen einer zu regelnden Materie der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers vorbehalten ist, sind diese Bestimmungen in der Grundregelung zu erlassen und können nicht Gegenstand einer Übertragung von Befugnissen sein. Damit können Gegenstand einer solchen Befugnisübertragung nicht Bestimmungen sein, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen. Folglich können Durchführungsvorschriften weder die wesentlichen Aspekte einer Grundregelung ändern noch diese durch neue wesentliche Aspekte ergänzen.

      Die Frage, welche Aspekte einer Materie als wesentliche einzustufen sind, liegt nicht in der alleinigen Beurteilung durch den Unionsgesetzgeber, sondern muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Insoweit sind die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen.

      (vgl. Randnrn. 64-68)

    4.  Der Beschluss 2010/252 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit ist für nichtig zu erklären, da sein Anhang in Nr. 2.4 seines Teils I, der Maßnahmen vorsieht, die von den Grenzschutzbeamten gegen gesichtete Schiffe und die Personen an Bord ergriffen werden dürfen, insbesondere das Anhalten, das Betreten, das Durchsuchen und die Beschlagnahme des Schiffes, das Durchsuchen und die Festnahme der an Bord des Schiffes befindlichen Personen sowie das Führen des Schiffes und die Beförderung der an Bord befindlichen Personen zu einem Drittstaat gestattet, also die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gegen Personen und Schiffe, die der Souveränität des Flaggenstaats unterliegen können.

      Als eine Durchführungsregelung, die auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung Nr. 296/2008 geänderten Fassung erlassen wurde, darf dieser Beschluss nämlich keine Vorschriften über die Verleihung von Zwangsbefugnissen an Grenzschutzbeamte enthalten, deren Erlass notwendig politische Entscheidungen einschließt, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, da sie eine Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage einer Beurteilung zahlreicher Gesichtspunkte einschließen. Überdies erlauben diese Vorschriften über die Verleihung von Befugnissen der öffentlichen Gewalt an Grenzschutzbeamte Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen in einem Umfang, der das Tätigwerden des Unionsgesetzgebers erforderlich macht.

      (vgl. Randnrn. 74, 76, 77, Tenor 1)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 88-90)

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    Rechtssache C-355/10

    Europäisches Parlament

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Schengener Grenzkodex — Beschluss 2010/252/EU — Überwachung der Seeaußengrenzen — Festlegung zusätzlicher Modalitäten für die Grenzüberwachung — Durchführungsbefugnisse der Kommission — Reichweite — Antrag auf Nichtigerklärung“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012

    1. Nichtigkeitsklage — Klagen der Mitgliedstaaten, des Parlaments, des Rates und der Kommission — Zulässigkeit unabhängig vom Nachweis eines Rechtsschutzinteresses

      (Art. 263 Abs. 2 AEUV)

    2. Nichtigkeitsklage — Klagerecht des Parlaments — Position des Parlaments bei der Annahme des angefochtenen Rechtsakts — Keine Auswirkung

      (Art. 263 AEUV; Beschluss 1999/468 des Rates in der durch den Beschluss 2006/512 geänderten Fassung, Art. 5a Abs. 4 Buchst. e)

    3. Handlungen der Organe — Grundregelung und Durchführungsregelung — Keine Änderung oder Ergänzung der wesentlichen Aspekte einer Grundregelung durch die Durchführungsregelung — Einstufung als wesentliche Aspekte — Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets

      (Art. 290 AEUV)

    4. Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung — Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen — Beschluss 2010/252 — Durchführungsregelung — Regelung, die Bestimmungen enthält, für die der Unionsgesetzgeber zuständig ist — Nichtigerklärung des Beschlusses

      (Verordnung Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 296/2008 geänderten Fassung, Art. 12 Abs. 5; Beschluss 2010/252 des Rates)

    5. Nichtigkeitsklage — Nichtigkeitsurteil — Wirkungen — Begrenzung durch den Gerichtshof — Aufrechterhaltung der Wirkungen eines Beschlusses bis zu seiner Ersetzung innerhalb einer angemessenen Frist — Rechtfertigung durch Gründe der Rechtssicherheit

      (Art. 264 Abs. 2 AEUV)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 37)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 38-40)

    3.  Da der Erlass der wesentlichen Bestimmungen einer zu regelnden Materie der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers vorbehalten ist, sind diese Bestimmungen in der Grundregelung zu erlassen und können nicht Gegenstand einer Übertragung von Befugnissen sein. Damit können Gegenstand einer solchen Befugnisübertragung nicht Bestimmungen sein, deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen. Folglich können Durchführungsvorschriften weder die wesentlichen Aspekte einer Grundregelung ändern noch diese durch neue wesentliche Aspekte ergänzen.

      Die Frage, welche Aspekte einer Materie als wesentliche einzustufen sind, liegt nicht in der alleinigen Beurteilung durch den Unionsgesetzgeber, sondern muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können. Insoweit sind die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen.

      (vgl. Randnrn. 64-68)

    4.  Der Beschluss 2010/252 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit ist für nichtig zu erklären, da sein Anhang in Nr. 2.4 seines Teils I, der Maßnahmen vorsieht, die von den Grenzschutzbeamten gegen gesichtete Schiffe und die Personen an Bord ergriffen werden dürfen, insbesondere das Anhalten, das Betreten, das Durchsuchen und die Beschlagnahme des Schiffes, das Durchsuchen und die Festnahme der an Bord des Schiffes befindlichen Personen sowie das Führen des Schiffes und die Beförderung der an Bord befindlichen Personen zu einem Drittstaat gestattet, also die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen gegen Personen und Schiffe, die der Souveränität des Flaggenstaats unterliegen können.

      Als eine Durchführungsregelung, die auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) in der durch die Verordnung Nr. 296/2008 geänderten Fassung erlassen wurde, darf dieser Beschluss nämlich keine Vorschriften über die Verleihung von Zwangsbefugnissen an Grenzschutzbeamte enthalten, deren Erlass notwendig politische Entscheidungen einschließt, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, da sie eine Abwägung der widerstreitenden Interessen auf der Grundlage einer Beurteilung zahlreicher Gesichtspunkte einschließen. Überdies erlauben diese Vorschriften über die Verleihung von Befugnissen der öffentlichen Gewalt an Grenzschutzbeamte Eingriffe in die Grundrechte der betroffenen Personen in einem Umfang, der das Tätigwerden des Unionsgesetzgebers erforderlich macht.

      (vgl. Randnrn. 74, 76, 77, Tenor 1)

    5.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 88-90)

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