Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CJ0342

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-342/10

    Europäische Kommission

    gegen

    Republik Finnland

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — EWR-Abkommen — Art. 40 — Besteuerung von an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012

    1. Gerichtliches Verfahren – Mündliche Verhandlung – Wiedereröffnung – Voraussetzungen

      (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 61)

    2. Vertragsverletzungsklage – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Hinreichend genaue Festlegung des Streitgegenstands – Zulässigkeit

      (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 Abs. 1 Buchst. c)

    3. Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Besteuerung von Dividenden – Nationale Regelung, die gebietsansässigen Pensionsfonds das Recht vorbehält, empfangene und in die Rückstellungen überwiesene Dividenden als abzugsfähige Aufwendungen zu behandeln – Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte – Unzulässigkeit – Rechtfertigung – Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten – Fehlen

      (Art. 63 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 40)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 13)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 20-22)

    3.  Ein Mitgliedstaat, der gebietsansässigen Pensionsfonds das Recht vorbehält, die Rückstellungen für die Sicherung ihrer Pensionsverbindlichkeiten als abziehbare Aufwendungen zu behandeln, ohne gebietsfremden Pensionsfonds die gleiche Vergünstigung zu gewähren, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

      Aufgrund einer solchen Regelung erweisen sich nämlich die Dividenden, die die gebietsansässigen Pensionsfonds beziehen, als in der Praxis im Unterschied zu den Dividenden, die gebietsfremde Pensionsfonds beziehen, von der Einkommensteuer befreit oder als nahezu befreit, während die Dividenden, die gebietsfremde Pensionsfonds beziehen, einer Quellensteuer unterliegen, bei der kein steuerlicher Abzug möglich ist. Eine solche ungünstigere Behandlung der Dividenden, die an gebietsfremde Pensionsfonds gezahlt werden, gegenüber den Dividenden, die an gebietsansässige Pensionsfonds gezahlt werden, kann in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat des EWR ansässige Gesellschaften davon abhalten, in diesem Mitgliedstaat zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens grundsätzlich verboten ist.

      Durch die Schaffung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Rückstellungen zur Sicherung der Pensionsverbindlichkeiten und der Tätigkeit der Pensionsversicherungseinrichtungen, aus der steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, soll eine solche Regelung dem besonderen Zweck der Pensionsfonds Rechnung tragen, nämlich Kapital durch Investitionen, die insbesondere ein Einkommen in Form von Dividenden hervorbringen, anzusammeln, um die künftigen Verpflichtungen dieser Fonds aus den Versicherungsverträgen zu sichern. Da dieser besondere Zweck auch der Zweck der gebietsfremden Pensionsfonds ist, die dieselbe Tätigkeit betreiben, befinden sich diese, was in diesem Mitgliedstaat empfangene Dividenden angeht, in einer objektiv vergleichbaren Situation wie die gebietsansässigen Pensionsfonds.

      Im Übrigen ist eine solche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, da rechtlich nicht ausreichend dargetan ist, dass der den gebietsansässigen Pensionsfonds gewährte Steuervorteil durch eine bestimmte Besteuerung ausgeglichen würde, was eine Besteuerung der gebietsfremden Pensionsfonds ausgezahlten Dividenden rechtfertigen würde.

      (vgl. Randnrn. 32, 33, 41-43, 50, 53 und Tenor)

    Top

    Rechtssache C-342/10

    Europäische Kommission

    gegen

    Republik Finnland

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV — EWR-Abkommen — Art. 40 — Besteuerung von an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012

    1. Gerichtliches Verfahren — Mündliche Verhandlung — Wiedereröffnung — Voraussetzungen

      (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 61)

    2. Vertragsverletzungsklage — Klageschrift — Formerfordernisse — Ermittlung des Streitgegenstands — Hinreichend genaue Festlegung des Streitgegenstands — Zulässigkeit

      (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 38 Abs. 1 Buchst. c)

    3. Freier Kapitalverkehr — Beschränkungen — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Besteuerung von Dividenden — Nationale Regelung, die gebietsansässigen Pensionsfonds das Recht vorbehält, empfangene und in die Rückstellungen überwiesene Dividenden als abzugsfähige Aufwendungen zu behandeln — Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte — Unzulässigkeit — Rechtfertigung — Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten — Fehlen

      (Art. 63 AEUV; EWR-Abkommen, Art. 40)

    1.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 13)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 20-22)

    3.  Ein Mitgliedstaat, der gebietsansässigen Pensionsfonds das Recht vorbehält, die Rückstellungen für die Sicherung ihrer Pensionsverbindlichkeiten als abziehbare Aufwendungen zu behandeln, ohne gebietsfremden Pensionsfonds die gleiche Vergünstigung zu gewähren, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

      Aufgrund einer solchen Regelung erweisen sich nämlich die Dividenden, die die gebietsansässigen Pensionsfonds beziehen, als in der Praxis im Unterschied zu den Dividenden, die gebietsfremde Pensionsfonds beziehen, von der Einkommensteuer befreit oder als nahezu befreit, während die Dividenden, die gebietsfremde Pensionsfonds beziehen, einer Quellensteuer unterliegen, bei der kein steuerlicher Abzug möglich ist. Eine solche ungünstigere Behandlung der Dividenden, die an gebietsfremde Pensionsfonds gezahlt werden, gegenüber den Dividenden, die an gebietsansässige Pensionsfonds gezahlt werden, kann in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Mitgliedstaat des EWR ansässige Gesellschaften davon abhalten, in diesem Mitgliedstaat zu investieren, und stellt damit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, die nach Art. 63 AEUV und Art. 40 des EWR-Abkommens grundsätzlich verboten ist.

      Durch die Schaffung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Rückstellungen zur Sicherung der Pensionsverbindlichkeiten und der Tätigkeit der Pensionsversicherungseinrichtungen, aus der steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, soll eine solche Regelung dem besonderen Zweck der Pensionsfonds Rechnung tragen, nämlich Kapital durch Investitionen, die insbesondere ein Einkommen in Form von Dividenden hervorbringen, anzusammeln, um die künftigen Verpflichtungen dieser Fonds aus den Versicherungsverträgen zu sichern. Da dieser besondere Zweck auch der Zweck der gebietsfremden Pensionsfonds ist, die dieselbe Tätigkeit betreiben, befinden sich diese, was in diesem Mitgliedstaat empfangene Dividenden angeht, in einer objektiv vergleichbaren Situation wie die gebietsansässigen Pensionsfonds.

      Im Übrigen ist eine solche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu gewährleisten, da rechtlich nicht ausreichend dargetan ist, dass der den gebietsansässigen Pensionsfonds gewährte Steuervorteil durch eine bestimmte Besteuerung ausgeglichen würde, was eine Besteuerung der gebietsfremden Pensionsfonds ausgezahlten Dividenden rechtfertigen würde.

      (vgl. Randnrn. 32, 33, 41-43, 50, 53 und Tenor)

    Top