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Document 62010CJ0338

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-338/10

    Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

    gegen

    Hauptzollamt Hamburg-Stadt

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

    „Dumping — Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 — Gültigkeit — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a — Ermittlung des Normalwerts — Länder ohne Marktwirtschaft — Pflicht der Kommission, sorgfältig zu handeln, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln“

    Leitsätze des Urteils

    1. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Dumpingspanne — Bestimmung des Normalwerts — Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft — Auswahl eines Vergleichslands

      (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a)

    2. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Dumpingspanne — Bestimmung des Normalwerts — Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft — Vergleich mit dem Preis eines Drittlands mit Marktwirtschaft

      (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a)

    3. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Dumpingspanne — Bestimmung des Normalwerts — Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft — Auswahl eines Vergleichslands

      (Verordnungen des Rates Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, und Nr. 1355/2008)

    1.  Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005 wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung wird ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Die Unionsorgane müssen unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss.

      Die Ausübung des Ermessens der Unionsorgane unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Was die Wahl des Vergleichslands angeht, ist insbesondere zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist.

      (vgl. Randnrn. 20-22)

    2.  Wie aus dem Wortlaut und dem Aufbau von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005 hervorgeht, ist die Hauptmethode für die Ermittlung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft die Methode des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird. Für die Fälle, in denen dies nicht möglich ist, ist eine subsidiäre Methode festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts auf jeder anderen angemessenen Grundlage erfolgt, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

      Die Verwendung dieser Ausdrücke in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung zeigt, dass mit dem Vorrang, der der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Hauptmethode eingeräumt ist, bezweckt wird, eine angemessene Ermittlung des Normalwerts im Ausfuhrland durch Auswahl eines Drittlands zu erreichen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss.

      Das Ermessen, über das die Unionsorgane bei der Auswahl eines Vergleichslands verfügen, ermächtigt diese folglich nicht, von dem Erfordernis abzusehen, ein Drittland mit Marktwirtschaft auszuwählen, sofern dies möglich ist. Die Organe können nämlich von der allgemeinen Regel, die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts der Waren aus Ländern ohne Marktwirtschaft aufgestellt wird, nur dann abweichen und sich auf eine andere angemessene Grundlage stützen, wenn diese allgemeine Regel nicht angewandt werden kann.

      (vgl. Randnrn. 24-26)

    3.  Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, wonach die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Hauptmethode, die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, Vorrang genießt, verpflichtet die Unionsorgane, mit der gebotenen Sorgfalt die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, darunter insbesondere die Eurostat-Statistiken, zu prüfen, um zu untersuchen, ob ein Vergleichsland im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden kann. Insbesondere würde das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, zu versuchen, ein Vergleichsland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, gefährdet, wenn der Begriff der „zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen“ nur die vom Antragsteller in seinem Antrag beigebrachten Informationen oder später von den interessierten Parteien im Rahmen der Untersuchung übermittelte Auskünfte erfasste.

      Die Kommission ist somit verpflichtet, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters hat, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 384/96 ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen.

      Wenn die während der Untersuchung verfügbaren Eurostat-Daten Hinweise darauf enthalten, dass in Drittländern mit Marktwirtschaft in nicht unerheblichen Mengen Waren hergestellt werden, die mit der betroffenen Ware vergleichbar sind, muss die Kommission daher von Amts wegen prüfen, ob eines dieser Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kommt. Die Kommission darf sich nicht darauf beschränken, einen einzigen Fragebogen an zwei Unternehmen in demselben Drittland zu senden und aus dem Ausbleiben einer Antwort zu schließen, dass der Normalwert nicht auf der Grundlage der in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise ermittelt werden konnte.

      (vgl. Randnrn. 30-32, 34)

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    Rechtssache C-338/10

    Grünwald Logistik Service GmbH (GLS)

    gegen

    Hauptzollamt Hamburg-Stadt

    (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg)

    „Dumping — Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 — Gültigkeit — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. a — Ermittlung des Normalwerts — Länder ohne Marktwirtschaft — Pflicht der Kommission, sorgfältig zu handeln, um den Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu ermitteln“

    Leitsätze des Urteils

    1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Auswahl eines Vergleichslands

      (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a)

    2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Vergleich mit dem Preis eines Drittlands mit Marktwirtschaft

      (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a)

    3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft – Auswahl eines Vergleichslands

      (Verordnungen des Rates Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, und Nr. 1355/2008)

    1.  Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005 wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Nach Unterabs. 2 dieser Bestimmung wird ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Die Unionsorgane müssen unter Berücksichtigung der sich anbietenden Alternativen versuchen, ein Drittland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss.

      Die Ausübung des Ermessens der Unionsorgane unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung. Was die Wahl des Vergleichslands angeht, ist insbesondere zu prüfen, ob die Organe bei der Ermittlung der Geeignetheit des ausgewählten Landes wesentliche Umstände außer Acht gelassen haben und ob der Akteninhalt so sorgfältig geprüft worden ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene und nicht unvertretbare Weise bestimmt worden ist.

      (vgl. Randnrn. 20-22)

    2.  Wie aus dem Wortlaut und dem Aufbau von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005 hervorgeht, ist die Hauptmethode für die Ermittlung des Normalwerts im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft die Methode des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird. Für die Fälle, in denen dies nicht möglich ist, ist eine subsidiäre Methode festgelegt, wonach die Ermittlung des Normalwerts auf jeder anderen angemessenen Grundlage erfolgt, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

      Die Verwendung dieser Ausdrücke in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung zeigt, dass mit dem Vorrang, der der in dieser Bestimmung vorgeschriebenen Hauptmethode eingeräumt ist, bezweckt wird, eine angemessene Ermittlung des Normalwerts im Ausfuhrland durch Auswahl eines Drittlands zu erreichen, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, wobei es sich um ein Marktwirtschaftsland handeln muss.

      Das Ermessen, über das die Unionsorgane bei der Auswahl eines Vergleichslands verfügen, ermächtigt diese folglich nicht, von dem Erfordernis abzusehen, ein Drittland mit Marktwirtschaft auszuwählen, sofern dies möglich ist. Die Organe können nämlich von der allgemeinen Regel, die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung für die Ermittlung des Normalwerts der Waren aus Ländern ohne Marktwirtschaft aufgestellt wird, nur dann abweichen und sich auf eine andere angemessene Grundlage stützen, wenn diese allgemeine Regel nicht angewandt werden kann.

      (vgl. Randnrn. 24-26)

    3.  Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundantidumpingverordnung Nr. 384/96 in der Fassung der Verordnung Nr. 2117/2005, wonach die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Hauptmethode, die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, Vorrang genießt, verpflichtet die Unionsorgane, mit der gebotenen Sorgfalt die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen, darunter insbesondere die Eurostat-Statistiken, zu prüfen, um zu untersuchen, ob ein Vergleichsland im Sinne dieser Bestimmung berücksichtigt werden kann. Insbesondere würde das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, zu versuchen, ein Vergleichsland zu finden, in dem der Preis einer gleichartigen Ware unter Bedingungen gebildet wird, die mit denen des Ausfuhrlands möglichst vergleichbar sind, gefährdet, wenn der Begriff der „zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen“ nur die vom Antragsteller in seinem Antrag beigebrachten Informationen oder später von den interessierten Parteien im Rahmen der Untersuchung übermittelte Auskünfte erfasste.

      Die Kommission ist somit verpflichtet, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters hat, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränkten, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden. Die Kommission kann die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 384/96 ersuchen, ihr Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen.

      Wenn die während der Untersuchung verfügbaren Eurostat-Daten Hinweise darauf enthalten, dass in Drittländern mit Marktwirtschaft in nicht unerheblichen Mengen Waren hergestellt werden, die mit der betroffenen Ware vergleichbar sind, muss die Kommission daher von Amts wegen prüfen, ob eines dieser Länder als Vergleichsland im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung in Frage kommt. Die Kommission darf sich nicht darauf beschränken, einen einzigen Fragebogen an zwei Unternehmen in demselben Drittland zu senden und aus dem Ausbleiben einer Antwort zu schließen, dass der Normalwert nicht auf der Grundlage der in einem Drittland mit Marktwirtschaft üblichen Preise ermittelt werden konnte.

      (vgl. Randnrn. 30-32, 34)

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