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Document 62010CJ0307

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit – Bestimmung des Schutzumfangs der Marke durch die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer

    (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Hinreichend klare und eindeutige Angabe

    (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Umfang des daraus resultierenden Schutzes – Pflicht des Anmelders, die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich seine Anmeldung bezieht, eindeutig anzugeben

    (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    Leitsätze

    1. Die Richtlinie 2008/95 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.

    Die Marke soll durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden.

    Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen.

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen.

    (vgl. Randnrn. 46-49, 64 und Tenor)

    2. Die Richtlinie 2008/95 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

    Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Einzelfall nach Maßgabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Anmelder den Markenschutz beantragt, zu beurteilen, ob diese Angaben den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen.

    (vgl. Randnrn. 55-56, 64 und Tenor)

    3. Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

    Eine Anmeldung, die nicht erkennen lässt, ob der Anmelder durch die Verwendung der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation alle oder nur einen Teil der Waren dieser Klasse beansprucht, kann nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden.

    (vgl. Randnrn. 61-62, 64 und Tenor)

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    Rechtssache C-307/10

    Chartered Institute of Patent Attorneys

    gegen

    Registrar of Trade Marks

    (Vorabentscheidungsersuchen von The Person Appointed by the Lord Chancellor under Section 76 of The Trade Marks Act 1994, on Appeal from the Registrar of Trade Marks [Vereinigtes Königreich])

    „Marken — Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten — Richtlinie 2008/95/EG — Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird — Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit — Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für die Eintragung von Marken — Zulässigkeit — Schutzumfang der Marke“

    Leitsätze des Urteils

    1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit – Bestimmung des Schutzumfangs der Marke durch die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer

      (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Hinreichend klare und eindeutige Angabe

      (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Angabe der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen – Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation – Umfang des daraus resultierenden Schutzes – Pflicht des Anmelders, die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich seine Anmeldung bezieht, eindeutig anzugeben

      (Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    1.  Die Richtlinie 2008/95 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.

      Die Marke soll durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden.

      Zum einen müssen die zuständigen Behörden hinreichend klar und eindeutig die von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erkennen können, damit sie in der Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldungen sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen.

      Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen.

      (vgl. Randnrn. 46-49, 64 und Tenor)

    2.  Die Richtlinie 2008/95 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.

      Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Einzelfall nach Maßgabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Anmelder den Markenschutz beantragt, zu beurteilen, ob diese Angaben den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen.

      (vgl. Randnrn. 55-56, 64 und Tenor)

    3.  Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.

      Eine Anmeldung, die nicht erkennen lässt, ob der Anmelder durch die Verwendung der Überschrift einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation alle oder nur einen Teil der Waren dieser Klasse beansprucht, kann nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden.

      (vgl. Randnrn. 61-62, 64 und Tenor)

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