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Document 62010CJ0196
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – „Malt beer base“ mit einem Alkoholgehalt von 14 % und gewonnen aus gebrautem Bier, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die charakteristische Inhaltsstoffe von Bier ausgedünnt wurden
(Verordnung Nr. 2658/87 des Rates, Anhang I)
Die Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung Nr. 2587/91 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Flüssigkeit, die als „malt beer base“ bezeichnet wird, einen Alkoholgehalt von etwa 14 % hat und aus gebrautem Bier gewonnen wurde, das geklärt und sodann einer Ultrafiltration unterzogen wurde, durch die Inhaltsstoffe wie Bitterstoffe und Proteine ausgedünnt wurden, in die Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I dieser Verordnung in ihrer geänderten Fassung einzureihen ist.
Zum einen ist die „malt beer base“, da es sich bei ihr nicht um ein fertiges, zum Genuss bestimmtes Erzeugnis handelt, sondern um ein Zwischenprodukt, das zur Herstellung eines Mischgetränks verwendet wird, nicht als alkoholhaltiges Getränk anzusehen. Zum anderen wird die „malt beer base“ nicht schlicht und einfach durch Gärung gewonnen; vielmehr folgt der Gärung eine Ultrafiltration. Infolge dieser Zusatzbehandlung verliert das fragliche, aus gebrautem Bier gewonnene Erzeugnis die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Bier der Position 2203 der Nomenklatur. Die objektiven Merkmalen und Eigenschaften der „malt beer base“ sind vielmehr die von Ethylalkohol der Position 2208 oder entsprechen diesen jedenfalls.
(vgl. Randnrn. 34, 37, 41 und Tenor)