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Document 62010CJ0119

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Recht des Inhabers einer Marke, sich der Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu widersetzen – Benutzung der Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie – Begriff

(Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b)

Leitsätze

Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass ein Dienstleistender, der im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten Aufmachungen abfüllt, die der Dritte ihm zur Verfügung gestellt hat, der darauf zuvor ein Zeichen hat anbringen lassen, das mit einem als Marke geschützten Zeichen identisch oder ihm ähnlich ist, nicht selbst eine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die nach dieser Bestimmung verboten werden kann.

Soweit ein solcher Dienstleistender seinen Kunden die Benutzung von Marken ähnlichen Zeichen ermöglicht, kann seine Rolle nicht nach den Bestimmungen der Richtlinie 89/104, sondern muss gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften beurteilt werden.

Im Übrigen hat die Feststellung, dass der Inhaber einer Marke nicht auf der alleinigen Grundlage der Richtlinie 89/104 gegen den Dienstleistenden vorgehen kann, keineswegs zur Folge, dass es dem Kunden des Dienstleistenden ermöglicht wird, den Schutz, den der Markeninhaber nach dieser Richtlinie genießt, zu unterlaufen, indem er den Herstellungsprozess aufspaltet und seine einzelnen Bestandteile Dienstleistenden überträgt. Diese Leistungen können nämlich dem betreffenden Kunden zugerechnet werden, der somit nach der Richtlinie verantwortlich bleibt.

(vgl. Randnrn. 35-37 und Tenor)

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