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Document 62010CJ0093

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen gegen Entgelt – Begriff

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 Nr. 1 und Art. 4))

Leitsätze

Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern sind dahin auszulegen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, keine entgeltliche Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie erbringt und keine in ihren Geltungsbereich fallende wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.

Unter derartigen Umständen erhält nämlich der Erwerber der Forderungen vom Veräußerer keine Gegenleistung, da die Differenz zwischen dem Nennwert der übertragenen Forderungen und deren Kaufpreis nicht die Gegenleistung für eine solche Dienstleistung darstellt, sondern den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt, der auf die Zahlungsstörungen und ein erhöhtes Risiko des Ausfalls der Schuldner zurückzuführen ist.

(vgl. Randnrn. 22, 25-26 und Tenor)

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