Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62010CJ0085

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Gemeinsamer Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen – Richtlinie 97/13 – Gebühren und Abgaben für Unternehmen, die Inhaber von Einzelgenehmigungen sind – Optimale Nutzung knapper Ressourcen – Erhebung einer Abgabe für die Nutzung von Funkfrequenzen von den Inhabern von Einzelgenehmigungen

    (Richtlinie 97/13 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 11 Abs. 2)

    Leitsätze

    Die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste enthaltenen Vorgaben, wonach eine Abgabe, die von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung knapper Ressourcen erhoben wird, das Ziel verfolgen muss, die optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen, und der Notwendigkeit Rechnung zu tragen hat, die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb zu fördern, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die die Erhebung einer Abgabe von den Betreibern von Telekommunikationsdiensten mit Einzelgenehmigungen für die Nutzung von Funkfrequenzen vorsieht, ohne eine spezifische Zuweisung des mit dieser Abgabe erzielten Ertrags vorzuschreiben, und mit der die betreffende Abgabe für eine bestimmte Technologie beträchtlich heraufgesetzt wird, während sie für eine andere Technologie unverändert bleibt.

    Die Richtlinie 97/13 enthält insoweit keinen Anhaltspunkt dafür, dass nach diesen Vorgaben eine solche Abgabe einem besonderen Zweck zugewiesen oder ihr Ertrag vom jeweiligen Mitgliedstaat später auf bestimmte Art und Weise verwendet werden müsste. Demnach kann der betreffende Mitgliedstaat diesen Ertrag frei verwenden.

    Zudem ist es den Mitgliedstaaten durch die genannten Vorgaben nicht verwehrt, bei der Festlegung der Höhe dieser Abgabe einen – sogar beträchtlichen – Unterschied zwischen der verwendeten digitalen oder analogen Technologie einerseits und der Art und Weise, wie die jeweilige Technologie im Einzelnen verwendet wird, andererseits vorzunehmen, sofern die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist.

    Überdies können die betreffenden Vorgaben die Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht daran hindern, die Abgabe für eine bestimmte Technologie je nach den technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen auf dem Markt für Telekommunikationsdienste – sogar beträchtlich – heraufzusetzen und sie gleichzeitig für eine andere Technologie unverändert zu lassen, sofern die unterschiedliche Höhe den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Nutzung der knappen Ressource widerspiegelt.

    Schließlich verstößt der bloße Umstand, dass eine Abgabenerhöhung erheblich ist, als solcher nicht gegen den Zweck, den nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 eine Abgabe für die Nutzung knapper Ressourcen verfolgen muss, sofern das sich aus diesem Zweck ergebende Erfordernis erfüllt ist, dass diese Abgabe weder zu hoch noch zu niedrig bemessen ist.

    (vgl. Randnrn. 32, 34-36, 40 und Tenor)

    Top