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Document 62009TO0351
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Möglichkeit, eine vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingereichte Klage auf Art. 263 Abs. 4 AEUV zu stützen – Fehlen (Art. 230 Abs. 4 und 5 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 57)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“ ‑ Schutz der geografischen Angabe „Aceto balsamico di Modena“ – Klage eines außerhalb der Provinzen, für die die Eintragung erfolgt ist, niedergelassenen Erzeugers – Fehlen für diesen Erzeuger spezifischer erworbener Rechte – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG und 249 Abs. 2 EG; Verordnung Nr. 510/2006 des Rates, Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 59-70)
3. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Handlungen mit allgemeiner Geltung – Gewährleistung des Schutzes durch die nationalen Gerichte, wenn der Unionsrichter unzuständig ist – Verordnung Nr. 2081/92 – Keine Einleitung eines Einspruchsverfahrens gegen einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe, wie in der Verordnung vorgesehen, und nachfolgende Erhebung einer Klage vor den nationalen Gerichten – Verletzung des Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Fehlen (Art. 230 EG; Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Art. 5 Abs. 5 und Art. 7) (vgl. Randnrn. 73, 75‑79)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. L 175, S. 7)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Antrag des Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena auf Zulassung als Streithelfer ist erledigt.
3. Die Acetificio Marcello de Nigris Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4. Die Italienische Republik und das Consorzio Filiera Aceto Balsamico di Modena tragen ihre eigenen Kosten.