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Document 62009TO0069

Leitsätze des Beschlusses

Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage

Natürliche oder juristische Personen

Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

Unmittelbare Betroffenheit

Kriterien

An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission über die Kürzung einer finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und die teilweise Rückzahlung der gezahlten Mittel

Klage von regionalen Einheiten, denen die betreffende Beteiligung zugute kommen soll

Fehlende unmittelbare Betroffenheit

Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 30-34, 37-39, 41-42, 45, 53-54)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 8355 der Kommission vom 11. Dezember 2008 über die Kürzung der finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die auf der Grundlage des einheitlichen Programmplanungsdokuments Nr. 97.07.13.003 für das Ziel Nr. 2 in Bezug auf die Provinzen Groningen und Drenthe (Niederlande) aufgrund der Entscheidung C(1997) 1362 der Kommission vom 26. Mai 1997 gewährt worden war

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Provincie Groningen und die Provincie Drenthe tragen die Kosten.

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