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Document 62009CJ0550

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Entscheidung, eine Organisation in die Liste dieser Personen und Organisationen aufzunehmen

    (Art. 296 AEUV; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3)

    2. Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Verbot der Bereitstellung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen für diese Personen oder Organisationen – Geltungsbereich

    (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, 5. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 4; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und 3)

    Leitsätze

    1. Die Aufnahme einer Organisation in die Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und ihr Verbleib auf dieser Liste, die in den jeweiligen Beschlüssen nicht mit einer Begründung in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Verordnung auf die betreffende Organisation, insbesondere in Bezug auf das Vorliegen eines Beschlusses einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie einer Darlegung der besonderen und konkreten Gründe versehen sind, aus denen der Rat der Ansicht war, dass die Aufnahme der Organisation in die genannte Liste gerechtfertigt war oder blieb, sind ungültig und können daher nicht dazu beitragen, eine strafrechtliche Verurteilung zu stützen, die an einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung anknüpft.

    Selbst wenn man unterstellt, dass der Rat durch den Erlass des Beschlusses 2007/445 zur Durchführung von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der vorangegangenen Beschlüsse das Fehlen einer Begründung für die Aufnahme in die Liste in der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses am 29. Juni 2007 heilen wollte, kann der Beschluss jedoch keinesfalls dazu beitragen, im Zusammenspiel mit der nationalen Regelung eine strafrechtliche Verurteilung wegen Taten zu stützen, die den genannten Zeitraum betreffen, da sonst gegen das Verbot der Rückwirkung von Vorschriften verstoßen würde, die zu einer solchen Verurteilung führen können.

    (vgl. Randnrn. 55, 59, 62, Tenor 1)

    2. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus ist dahin auszulegen, dass er den Fall erfasst, in dem ein Mitglied einer in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung aufgeführten juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft an diese juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen weiterleitet, die bei Außenstehenden gesammelt oder von ihnen erlangt wurden.

    Der Ausdruck „bereitgestellt“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b ist nämlich weit zu verstehen und umfasst jede Handlung, die erforderlich ist, damit eine in der Liste nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 aufgeführte Person, Vereinigung oder Körperschaft tatsächlich die vollständige Verfügungsbefugnis über die betreffenden Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen erlangen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen der bereitstellenden Person und dem Empfänger Beziehungen bestehen.

    (vgl. Randnrn. 67-68, 80, Tenor 2)

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