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Document 62009CJ0530

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Dienstleistungen – Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts – Entwicklung, vorübergehende Bereitstellung und unter Umständen Beförderung und Aufstellung eines Messe- oder Ausstellungsstands

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g)

    Leitsätze

    Die Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, unter folgende Bestimmungen dieser Richtlinie fallen kann:

    – unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird;

    – unter deren Art. 52 Buchst. a, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;

    – unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile, die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.

    Damit ein Stand als Dienstleistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 gewertet werden kann, reicht es aus, dass der betreffende Stand zur Übermittlung einer Botschaft verwendet wird, mit der das Publikum zur Erhöhung des Absatzes über die Existenz und die Eigenschaften des vom Empfänger angebotenen Erzeugnisses oder der von ihm angebotenen Dienstleistung unterrichtet werden soll, oder untrennbar zu einer Werbekampagne gehört und zur Übermittlung der Werbebotschaft beiträgt. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Stand der Träger für die Übermittlung einer Botschaft ist, mit der das Publikum über die Existenz und die Eigenschaften der Erzeugnisse unterrichtet werden soll, oder absatzfördernden Veranstaltungen dient.

    Erfüllt der betreffende Stand hingegen diese Voraussetzungen nicht, muss er, um als mit einer Dienstleistung im Sinne von Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 zusammenhängend gewertet werden zu können, für eine Messe oder Ausstellung geliefert werden, die, sei es einmalig oder wiederholt, an einem bestimmten Ort stattfindet. Denn da diese Vorschrift verlangt, dass die Mehrwertsteuer an dem Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird, erhoben wird, wäre die Anwendung dieser Bestimmung auf die Lieferung eines Standes, der bei einer Vielzahl von Messen oder Ausstellungen verwendet wird, die in verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden, möglicherweise außerordentlich schwierig und würde somit die zuverlässige und ordnungsgemäße Erhebung der Mehrwertsteuer in Frage stellen.

    Wenn schließlich die in Rede stehende Dienstleistung weder unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b noch unter Art. 52 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 fällt, kann sie unter den genannten Umständen und u. a. dann, wenn der betreffende Stand auf mehreren Messen oder Ausstellungen, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten stattfinden, verwendet wird, als Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie gewertet werden.

    Es ist Sache der nationalen Gerichte, die allein für die Würdigung des Sachverhalts zuständig sind, in Anbetracht der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls die wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistung zum Zweck ihrer Einstufung nach der Richtlinie 2006/112 festzustellen.

    (vgl. Randnrn. 18, 20-21, 26-27, 32-33 und Tenor)

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