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Document 62009CJ0479

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Gemeinschaftsmarke

Verfahrensvorschriften

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Frist für die Antragstellung

Beginn

Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Vertreter des Markeninhabers vom Verlust eines Rechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 77) (vgl. Randnrn. 36, 39-41)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009, Evets/HABM (verbundene Rechtssachen T‑20/08 und T‑21/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 603/2007–4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. November 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenverwaltungs‑ und Rechtsabteilung zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der von der Rechtsmittelführerin zwecks Wiedereinsetzung in ihre Rechte in Bezug auf die Verlängerung der Wortmarke „DANELECTRO“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung als nicht gestellt gilt – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung von Marken

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Evets Corp. trägt die Kosten.

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