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Document 62009CJ0479
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Gemeinschaftsmarke
–
Verfahrensvorschriften
–
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
–
Frist für die Antragstellung
–
Beginn
–
Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Vertreter des Markeninhabers vom Verlust eines Rechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 77) (vgl. Randnrn. 36, 39-41)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009, Evets/HABM (verbundene Rechtssachen T‑20/08 und T‑21/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 603/2007–4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. November 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenverwaltungs‑ und Rechtsabteilung zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der von der Rechtsmittelführerin zwecks Wiedereinsetzung in ihre Rechte in Bezug auf die Verlängerung der Wortmarke „DANELECTRO“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung als nicht gestellt gilt – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung von Marken
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Evets Corp. trägt die Kosten.