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Document 62009CJ0400

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – Parallelimport von Arzneimitteln nach Umpacken und Wiederanbringen der Marke – Neue Verpackung, auf der der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen als tatsächlicher Umpacker angegeben ist – Physisches Umpacken durch ein unabhängiges Unternehmen – Widerspruch des Rechtsinhabers – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 89/104 des Rates, Art. 7 Abs. 2)

    Leitsätze

    Art. 7 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer mit einem Arzneimittel verbundenen Marke, das Gegenstand von Parallelimporten ist, nicht erlaubt, sich dem weiteren Vertrieb dieser umgepackten Ware nur deshalb zu widersetzen, weil die neue Verpackung nicht das Unternehmen als Umpacker angibt, das die Ware in Erfüllung eines Auftrags tatsächlich umgepackt hat und im Besitz einer entsprechenden Genehmigung ist, sondern dasjenige, das Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen der Ware ist, nach dessen Anweisungen das Umpacken erfolgte und das für das Umpacken verantwortlich ist.

    Was die Bedingung der Erschöpfung des Rechts aus der Marke angeht, nach der auf der neuen Verpackung klar angegeben sein muss, von wem das Arzneimittel umgepackt worden ist, so ist dieses Erfordernis durch das Interesse des Markeninhabers daran gerechtfertigt, dass der Verbraucher oder Endabnehmer nicht zu der Annahme veranlasst wird, der Markeninhaber sei für das Umpacken verantwortlich.

    Dieses Interesse des Markeninhabers ist jedoch in vollem Umfang gewahrt, wenn auf der Verpackung der umgepackten Ware klar ersichtlich der Name des Unternehmens angegeben ist, in dessen Auftrag und nach dessen Anweisungen das Umpacken vorgenommen wurde und der dieses verantwortet. Sofern eine solche Angabe so aufgedruckt ist, dass sie von einer Person mit einem normalen Maß an Aufmerksamkeit verstanden werden kann, kann nämlich durch sie verhindert werden, dass beim Verbraucher oder Endabnehmer der falsche Eindruck entsteht, die Ware sei vom Markeninhaber umgepackt worden.

    Außerdem kann der Markeninhaber, weil dieses Unternehmen die volle Verantwortung für die mit dem Umpacken verbundenen Vorgänge trägt, seine Rechte geltend machen und gegebenenfalls Schadensersatz erlangen, falls der Originalzustand der in der Verpackung enthaltenen Ware durch das Umpacken beeinträchtigt worden oder das umgepackte Arzneimittel so aufgemacht ist, dass dadurch der Ruf des Markeninhabers geschädigt werden könnte. In einem solchen Fall kann ein Unternehmen, das auf der neuen Verpackung einer umgepackten Ware als Umpacker angegeben ist, für alle Schäden, die vom tatsächlichen Umpacker verursacht wurden, haftbar gemacht werden und sich von seiner Haftung nicht mit der Behauptung befreien, Letzterer habe gegen seine Anweisungen verstoßen.

    Der Inhaber der Marke hat mithin nicht schon deshalb ein berechtigtes Interesse daran, zu verlangen, dass auf der Verpackung der Name des tatsächlichen Umpackers angegeben werde, weil das Umpacken den ursprünglichen Zustand dieser Ware beeinträchtigen und damit gegebenenfalls die Markenrechte verletzen könnte.

    Das Interesse des Inhabers der Marke an der Beibehaltung des ursprünglichen Zustands der in der Verpackung enthaltenen Ware wird nämlich hinreichend durch das Erfordernis geschützt, darzutun, dass das Umpacken den ursprünglichen Zustand dieser Ware nicht beeinträchtigen kann. Dieser Nachweis obliegt dem Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen, nach dessen Anweisungen das Umpacken vorgenommen wurde und der für dieses verantwortlich ist.

    (vgl. Randnrn. 28-32, 36 und Tenor)

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