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Document 62009CJ0362

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Staatliche Beihilfen – Prüfung von Beschwerden – Verpflichtungen der Kommission – Vorprüfungsphase – Verpflichtung, diese Phase mit einer Entscheidung abzuschließen – Rücknahme einer Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe – Voraussetzungen

    (Art. 88 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 2, 3 und 4, Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2)

    Leitsätze

    Die Kommission hat, sobald die zusätzlichen Ausführungen von den Betroffenen vorgelegt worden sind oder die angemessene Frist abgelaufen ist, die Vorprüfungsphase nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 über die Anwendung von Artikel 88 EG mit dem Erlass einer Entscheidung nach Art. 4 Abs. 2, 3 oder 4 dieser Verordnung abzuschließen, also mit einer Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt, dass keine Einwände erhoben werden oder dass das förmliche Prüfverfahren eröffnet wird.

    Wäre die Kommission nach einer Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer staatlichen Beihilfe berechtigt, eine solche Handlung zurückzunehmen, könnte dies dazu führen, dass die Kommission unter Verstoß gegen ihre gemäß Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 bestehenden Verpflichtungen untätig bleiben und einer gerichtlichen Nachprüfung ihres Verhaltens entgehen könnte.

    Eine solche Möglichkeit zuzulassen, liefe der Rechtssicherheit zuwider, die die Verordnung Nr. 659/1999, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3, 7 und 11 ergibt, gerade erhöhen soll.

    Im Hinblick auf die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit sowie den Grundsatz eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher zum einen festzustellen, dass die Kommission eine Entscheidung über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen einer rechtswidrigen Beihilfe nur zurücknehmen kann, um die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung zu beheben, und zum anderen im Anschluss an eine solche Rücknahme das Verfahren nicht auf einer früheren Stufe als genau zu dem Zeitpunkt wiederaufnehmen kann, zu dem diese Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

    (vgl. Randnrn. 63, 68-70)

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