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Document 62009CJ0337

    Leitsätze des Urteils

    Rechtssache C-337/09 P

    Rat der Europäischen Union

    gegen

    Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd

    „Rechtsmittel — Handelspolitik — Dumping — Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c — Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist — Begriff ‚nennenswerte Staatseingriffe‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich — Staatliche Anteilseigner, die de facto die Hauptversammlung der Anteilseigner des Herstellers kontrollieren — Gleichsetzung einer solchen Kontrolle mit ‚nennenswerten Staatseingriffen‘ — Beurteilung eines Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge — Grenzen richterlicher Kontrolle — Würdigung der vorgelegten Beweise“

    Leitsätze des Urteils

    1. Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache, die zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat – Aufhebung einer Handlung, die vom Gericht für nichtig erklärt wurde, durch ihren Urheber – Aufhebung ex nunc verschieden von Nichtigerklärung ex tunc – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

    2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

      (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    3. Rechtsmittel – Gründe – Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Organe – Bewertung komplexer wirtschaftlicher Situationen – Ermessen der Organe – Umfang – Im Rahmen eines Rechtsmittels geprüfte Rechtsfrage

    4. Rechtsmittel – Gründe – Wiederholung von dem Gericht vorgetragenen Argumenten zur Beanstandung seiner Begründung – Zulässigkeit

    5. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Voraussetzungen – Keine nennenswerten Staatseingriffe in die Geschäftsentscheidungen einer Gesellschaft – Begriff – Beweislast

      (Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich, und Nr. 461/2004, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich)

    6. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Ermessen der Organe – Beachtung der Verfahrensgarantien

    1.  Der Gerichtshof kann ein Rechtsmittel für unzulässig erklären, wenn eine nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat. Dessen Rechtsschutzinteresse setzt nämlich voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Wenn eine Verordnung, die nach dem Urteil des Gerichts erlassen wurde, die von diesem für nichtig erklärte Verordnung nur ex nunc, und nicht ex tunc aufhebt, behält der Rechtsmittelführer ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Beseitigung der von der für nichtig erklärten Verordnung erzeugten Wirkungen zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

      (vgl. Randnrn. 46, 48-49)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 55)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 58)

    4.  Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

      (vgl. Randnr. 61)

    5.  Hinsichtlich der Auslegung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich, der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Bedingungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass eine staatliche Kontrolle, die sich dadurch zeigt, dass die staatlichen Anteilseigner, auch wenn sie in der Minderheit sind, die Hauptversammlung einer Gesellschaft kontrollieren, dass sie die Unternehmensführung wählen und dass ein Teil der Mitglieder der Unternehmensführung dieser Gesellschaft mit dieser durch Arbeits- oder Dienstverträge verbunden ist, nicht grundsätzlich einem „nennenswerten Staatseingriff“ im Sinne dieses Artikels gleichgesetzt werden kann und den Rat und die Kommission deshalb nicht von der Verpflichtung entbinden kann, die Beweise zu berücksichtigen, die von dem betreffenden Hersteller in Bezug auf den konkreten tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext, in dem er tätig ist, vorgelegt werden.

      Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich, dieser Verordnung geht nämlich klar hervor, dass sich diese Bestimmung nicht auf alle Arten von staatlichen Eingriffen in erzeugende Unternehmen bezieht, sondern nur auf diejenigen, die Entscheidungen dieser Unternehmen über die Preise, Kosten und Inputs betreffen. Außerdem zeigt die Verwendung des Begriffs „Eingriff“, dass es nicht ausreicht, dass der Staat einen bestimmten Einfluss auf diese Entscheidungen haben kann, sondern dass er bei diesen tatsächlich interveniert. Darüber hinaus muss der Eingriff in die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs „nennenswert“ sein. Damit steht fest, dass dieser Artikel Eingriffe des Staates in diese Entscheidungen in einem gewissen Umfang zulässt.

      Ob ein staatlicher Eingriff in diese Entscheidungen nennenswert ist, muss anhand des Zwecks dieser Bestimmung beurteilt werden, die sicherstellen soll, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und insbesondere, dass die Kosten, die ihn treffen, und die Preise, die er festlegt, das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind. Folglich kann ein staatlicher Eingriff, der weder seiner Art noch seiner Wirkung nach dazu führt, dass die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar sind, nicht als nennenswert angesehen werden.

      Eine solche Auslegung lässt jedoch die Bedingung, dass der Hersteller seine Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs ohne einen solchen Eingriff treffen muss, nicht entfallen. Auch wenn nämlich der Hersteller diese Entscheidungen ausschließlich auf der Grundlage der Marktsignale trifft, steht die genannte Bedingung der Erteilung des Marktwirtschaftsstatus entgegen, wenn der Staat nennenswert in das freie Spiel der Marktkräfte eingegriffen hat, indem er z. B. auf den Preis bestimmter Rohstoffe oder von Arbeitskraft direkt einwirkt. Jedenfalls ist es Sache des Herstellers, die Beweise dafür vorzulegen, dass er keinen nennenswerten Staatseingriff hinnehmen muss, wenn er seine Geschäftsentscheidungen trifft, und der Rat und die Kommission verfügen über ein weites Ermessen auf diesem Gebiet.

      (vgl. Randnrn. 78-83, 89-91)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 106-107)

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    Rechtssache C-337/09 P

    Rat der Europäischen Union

    gegen

    Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd

    „Rechtsmittel — Handelspolitik — Dumping — Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c — Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist — Begriff ‚nennenswerte Staatseingriffe‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich — Staatliche Anteilseigner, die de facto die Hauptversammlung der Anteilseigner des Herstellers kontrollieren — Gleichsetzung einer solchen Kontrolle mit ‚nennenswerten Staatseingriffen‘ — Beurteilung eines Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge — Grenzen richterlicher Kontrolle — Würdigung der vorgelegten Beweise“

    Leitsätze des Urteils

    1. Rechtsmittel — Rechtsschutzinteresse — Nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache, die zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat — Aufhebung einer Handlung, die vom Gericht für nichtig erklärt wurde, durch ihren Urheber — Aufhebung ex nunc verschieden von Nichtigerklärung ex tunc — Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

    2. Rechtsmittel — Gründe — Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung — Unzulässigkeit — Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof — Ausschluss außer bei Verfälschung

      (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

    3. Rechtsmittel — Gründe — Offensichtlicher Beurteilungsfehler der Organe — Bewertung komplexer wirtschaftlicher Situationen — Ermessen der Organe — Umfang — Im Rahmen eines Rechtsmittels geprüfte Rechtsfrage

    4. Rechtsmittel — Gründe — Wiederholung von dem Gericht vorgetragenen Argumenten zur Beanstandung seiner Begründung — Zulässigkeit

    5. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Dumpingspanne — Bestimmung des Normalwerts — Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens — Voraussetzungen — Keine nennenswerten Staatseingriffe in die Geschäftsentscheidungen einer Gesellschaft — Begriff — Beweislast

      (Verordnungen des Rates Nr. 384/96, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich, und Nr. 461/2004, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich)

    6. Gemeinsame Handelspolitik — Schutz gegen Dumpingpraktiken — Ermessen der Organe — Beachtung der Verfahrensgarantien

    1.  Der Gerichtshof kann ein Rechtsmittel für unzulässig erklären, wenn eine nach dem Urteil des Gerichts eingetretene Tatsache zum Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers geführt hat. Dessen Rechtsschutzinteresse setzt nämlich voraus, dass ihm das Rechtsmittel im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Wenn eine Verordnung, die nach dem Urteil des Gerichts erlassen wurde, die von diesem für nichtig erklärte Verordnung nur ex nunc, und nicht ex tunc aufhebt, behält der Rechtsmittelführer ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Beseitigung der von der für nichtig erklärten Verordnung erzeugten Wirkungen zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung.

      (vgl. Randnrn. 46, 48-49)

    2.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 55)

    3.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnr. 58)

    4.  Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

      (vgl. Randnr. 61)

    5.  Hinsichtlich der Auslegung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich, der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Bedingungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass eine staatliche Kontrolle, die sich dadurch zeigt, dass die staatlichen Anteilseigner, auch wenn sie in der Minderheit sind, die Hauptversammlung einer Gesellschaft kontrollieren, dass sie die Unternehmensführung wählen und dass ein Teil der Mitglieder der Unternehmensführung dieser Gesellschaft mit dieser durch Arbeits- oder Dienstverträge verbunden ist, nicht grundsätzlich einem „nennenswerten Staatseingriff“ im Sinne dieses Artikels gleichgesetzt werden kann und den Rat und die Kommission deshalb nicht von der Verpflichtung entbinden kann, die Beweise zu berücksichtigen, die von dem betreffenden Hersteller in Bezug auf den konkreten tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext, in dem er tätig ist, vorgelegt werden.

      Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c, erster Gedankenstrich, dieser Verordnung geht nämlich klar hervor, dass sich diese Bestimmung nicht auf alle Arten von staatlichen Eingriffen in erzeugende Unternehmen bezieht, sondern nur auf diejenigen, die Entscheidungen dieser Unternehmen über die Preise, Kosten und Inputs betreffen. Außerdem zeigt die Verwendung des Begriffs „Eingriff“, dass es nicht ausreicht, dass der Staat einen bestimmten Einfluss auf diese Entscheidungen haben kann, sondern dass er bei diesen tatsächlich interveniert. Darüber hinaus muss der Eingriff in die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs „nennenswert“ sein. Damit steht fest, dass dieser Artikel Eingriffe des Staates in diese Entscheidungen in einem gewissen Umfang zulässt.

      Ob ein staatlicher Eingriff in diese Entscheidungen nennenswert ist, muss anhand des Zwecks dieser Bestimmung beurteilt werden, die sicherstellen soll, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, und insbesondere, dass die Kosten, die ihn treffen, und die Preise, die er festlegt, das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind. Folglich kann ein staatlicher Eingriff, der weder seiner Art noch seiner Wirkung nach dazu führt, dass die Entscheidungen des Herstellers über die Preise, Kosten und Inputs mit marktwirtschaftlichen Bedingungen unvereinbar sind, nicht als nennenswert angesehen werden.

      Eine solche Auslegung lässt jedoch die Bedingung, dass der Hersteller seine Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs ohne einen solchen Eingriff treffen muss, nicht entfallen. Auch wenn nämlich der Hersteller diese Entscheidungen ausschließlich auf der Grundlage der Marktsignale trifft, steht die genannte Bedingung der Erteilung des Marktwirtschaftsstatus entgegen, wenn der Staat nennenswert in das freie Spiel der Marktkräfte eingegriffen hat, indem er z. B. auf den Preis bestimmter Rohstoffe oder von Arbeitskraft direkt einwirkt. Jedenfalls ist es Sache des Herstellers, die Beweise dafür vorzulegen, dass er keinen nennenswerten Staatseingriff hinnehmen muss, wenn er seine Geschäftsentscheidungen trifft, und der Rat und die Kommission verfügen über ein weites Ermessen auf diesem Gebiet.

      (vgl. Randnrn. 78-83, 89-91)

    6.  Siehe Text der Entscheidung.

      (vgl. Randnrn. 106-107)

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