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Document 62009CJ0325

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Recht auf Daueraufenthalt von Unionsbürgern – Erwerb nach einer ununterbrochenen Aufenthaltszeit von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat – Vor Umsetzung der Richtlinie zurückgelegte Zeiten – Einbeziehung

    (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1)

    2. Freizügigkeit – Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten – Erteilung der Aufenthaltserlaubnis – Deklaratorischer und nicht rechtsbegründender Charakter – Wirkungen

    (Richtlinien 68/360 und 90/364 des Rates)

    3. Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38 – Daueraufenthaltsrecht der Unionsbürger – Erwerb nach einer ununterbrochenen Aufenthaltszeit von fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat – Vor Umsetzung der Richtlinie allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360 rechtsgültig erteilten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegte Zeiten – Ausschluss

    (Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1 und 4; Richtlinie 68/360 des Rates)

    Leitsätze

    1. Ununterbrochene Aufenthaltszeiten von fünf Jahren, die vor dem Datum für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, also dem 30. April 2006, im Einklang mit vor diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften der Union zurückgelegt wurden, sind für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie zu berücksichtigen. Eine Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Jahren unterschreitende Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat, die vor dem 30. April 2006 und nach einem vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren eingetreten sind, können den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 nicht berühren.

    (vgl. Randnr. 35)

    2. Das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einzureisen und sich dort zu den vom EG-Vertrag genannten Zwecken aufzuhalten, fließt unmittelbar aus dem EG-Vertrag oder, je nach Sachlage, aus den zu seiner Durchführung ergangenen Bestimmungen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist daher nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts festzustellen. Der deklaratorische Charakter einer Aufenthaltserlaubnis bedeutet, dass mit dieser Erlaubnis lediglich ein bereits bestehendes Recht bescheinigt wird. Daraus folgt, dass der Aufenthalt eines Bürgers ebenso wenig allein deshalb als illegal eingestuft werden darf, weil er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt, wie er allein deshalb als im Sinne des Unionsrechts legal angesehen werden darf, weil dem Bürger eine solche Aufenthaltserlaubnis rechtsgültig erteilt wurde.

    (vgl. Randnrn. 48, 54)

    3. Art. 16 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist dahin auszulegen, dass

    – Aufenthaltszeiten, die bis zum 30. April 2006 allein auf der Grundlage einer nach der Richtlinie 68/360 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft rechtsgültig erteilten Aufenthaltserlaubnis zurückgelegt wurden, ohne dass die Voraussetzungen für die Geltendmachung irgendeines Aufenthaltsrechts erfüllt wären, im Hinblick auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nicht als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen sind und

    – Aufenthaltszeiten von weniger als zwei aufeinanderfolgenden Jahren, die vor dem 30. April 2006 und nach einem vor diesem Zeitpunkt zurückgelegten ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren eingetreten sind und allein auf einer nach der Richtlinie 68/360 erteilten Aufenthaltserlaubnis beruhen, ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts erfüllt wären, den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach dem genannten Art. 16 Abs. 1 nicht berühren können.

    Obwohl sich Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 nur auf Abwesenheiten vom Aufnahmemitgliedstaat bezieht, steht das Band der Integration zwischen dem Betroffenen und diesem Mitgliedstaat nämlich auch dann in Frage, wenn ein Bürger, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten hat, beschließt, dort zu bleiben, ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen. Insoweit stellt der Integrationsgedanke, der dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 zugrunde liegt, nicht nur auf territoriale und zeitliche Umstände, sondern auch auf qualitative Elemente im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat ab.

    (vgl. Randnrn. 63-64, 67 und Tenor)

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