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Document 62009CJ0306

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Europäische Union – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen eine Vollstreckung des Haftbefehls abgelehnt werden kann

(Rahmenbeschluss 2002/584 des Rates, Art. 4 Nr. 6 und Art. 5 Nrn. 1 und 3)

Leitsätze

Die Art. 4 Nr. 6 und 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten sind dahin auszulegen, dass, wenn der betreffende Vollstreckungsmitgliedstaat Art. 5 Nrn. 1 und 3 dieses Rahmenbeschlusses in sein nationales Recht umgesetzt hat, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellt wurde, die im Sinne dieses Art. 5 Nr. 1 in Abwesenheit verhängt worden ist, an die Bedingung geknüpft werden kann, dass die betroffene Person, die Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder dort wohnhaft ist, in diesen Staat rücküberstellt wird, um gegebenenfalls dort die Strafe zu verbüßen, die im Anschluss an ein wieder aufgenommenes und in ihrer Anwesenheit durchgeführtes Verfahren im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird.

Da die Situation einer Person, die in Abwesenheit verurteilt worden ist und noch eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen kann, mit der Situation einer Person vergleichbar ist, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellt worden ist, gibt es keinen objektiven Grund, aus dem eine vollstreckende Justizbehörde, die Art. 5 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 angewandt hat, die in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Bedingung nicht anwenden dürfte.

(vgl. Randnrn. 57, 61 und Tenor)

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