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Document 62009CJ0119

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123 – Kommerzielle Kommunikation

    (Richtlinie 2006/123 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Nr. 12 und Art. 24)

    2. Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Dienstleistungen im Binnenmarkt – Richtlinie 2006/123 – Kommerzielle Kommunikation für reglementierte Berufe

    (Richtlinie 2006/123 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 24 Abs. 1 und 2)

    Leitsätze

    1. Der Begriff der kommerziellen Kommunikation umfasst nach seiner Definition in Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt nicht nur die klassische Werbung, sondern auch andere Formen der Werbung und der Übermittlung von Informationen mit dem Ziel, neue Kunden zu gewinnen.

    Kundenakquise fällt somit unter den Begriff der kommerziellen Kommunikation im Sinne der Art. 4 Nr. 12 und 24 der Richtlinie 2006/123, da sie eine Form der Übermittlung von Informationen mit dem Ziel der Gewinnung neuer Kunden ist, einen personalisierten Kontakt zwischen Dienstleistungserbringer und potenziellem Kunden impliziert, um diesem ein Dienstleistungsangebot zu unterbreiten, und sich daher als Direktmarketing qualifizieren lässt.

    (vgl. Randnrn. 32-33, 38)

    2. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es den Angehörigen eines reglementierten Berufs, wie des Berufs des Wirtschaftsprüfers, vollständig verbietet, Kundenakquisehandlungen vorzunehmen. Sowohl aus dem Zweck des Art. 24 als auch aus dem Zusammenhang, in den dieser einzuordnen ist, ergibt sich nämlich, dass der Unionsgesetzgeber nicht nur absolute Verbote jeglicher Form von kommerzieller Kommunikation für Angehörige reglementierter Berufe, sondern auch Verbote, eine oder mehrere Formen der kommerziellen Kommunikation im Sinne von Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2006/123, wie insbesondere Werbung, Direktmarketing und Sponsoring, zu verwenden, beseitigen wollte. Angesichts der im 100. Erwägungsgrund dieser Richtlinie genannten Beispiele sind als gemäß Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie untersagte absolute Verbote auch Berufsregeln anzusehen, nach denen es verboten ist, in einem Medium oder in einer Reihe von Medien Informationen über den Dienstleister oder seine Tätigkeit zu veröffentlichen.

    Ein Verbot der Kundenakquise, das insofern weit gefasst ist, als es jegliche Kundenakquisetätigkeit unabhängig von ihrer Form, ihrem Inhalt oder den verwendeten Mitteln untersagt, und das die Untersagung aller Kommunikationsmittel, die die Durchführung dieser Form von kommerzieller Kommunikation ermöglichen, umfasst, ist als ein nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 untersagtes absolutes Verbot kommerzieller Kommunikation anzusehen.

    Da diese Regelung eine Form der kommerziellen Kommunikation vollständig verbietet und somit in den Anwendungsbereich des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 fällt, ist sie mit dieser Richtlinie unvereinbar und lässt sich nicht gemäß Art. 24 Abs. 2 dieser Richtlinie rechtfertigen, selbst wenn sie nichtdiskriminierend, auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gestützt und verhältnismäßig sein sollte.

    (vgl. Randnrn. 29, 41-42, 45-46 und Tenor)

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