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Document 62009CJ0094

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befugnis der Mitgliedstaaten, auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 96 und 98 Abs. 1 und 2 sowie Anhang III)

    Leitsätze

    Ein Mitgliedstaat, der die Beförderung von Leichnamen mit einem Fahrzeug einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterwirft, der sich von dem Steuersatz unterscheidet, der für die anderen, von Bestattungsinstituten üblicherweise erbrachten Dienstleistungen gilt, verstößt nicht gegen seine Pflichten aus den Art. 96 und 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

    Ein Mitgliedstaat kann nämlich, wenn er beschlossen hat, von der ihm in Art. 98 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112 eröffneten Möglichkeit, auf eine Kategorie von Dienstleistungen im Sinne von Anhang III dieser Richtlinie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden, Gebrauch zu machen, unter der Voraussetzung, dass der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegende Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird, die Anwendung dieses ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte dieser Kategorie von Dienstleistungen beschränken. Die Wahrnehmung dieser Möglichkeit unterliegt der zweifachen Bedingung, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Dienstleistungen herausgelöst werden und dass zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird. Diese Bedingungen sollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit nur unter Umständen Gebrauch machen, die die einfache und korrekte Anwendung des gewählten ermäßigten Satzes gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch verhindern. Da zum einen die Beförderung von Leichnamen mit einem Fahrzeug einen konkreten und spezifischen Bestandteil der Dienstleistungen darstellt, die von Bestattungsinstituten erbracht werden, und zum anderen gleichartige Dienstleistungen der Beförderung von Leichnamen mit Fahrzeugen, die mit Dienstleistungen in Wettbewerb stehen können, die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden, entspricht die Regelung, wonach die Beförderung von Leichnamen mit einem Fahrzeug einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt, den Anforderungen der Richtlinie 2006/112 in diesem Bereich.

    (vgl. Randnrn. 28, 30, 39, 42, 46)

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