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Document 62008TJ0311

    Leitsätze des Urteils

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 — Fitoussi/HABM — Loriot (IBIZA REPUBLIC)

    (Rechtssache T-311/08)

    „Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke IBIZA REPUBLIC — Ältere nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Randnrn. 25, 35, 48, 57-58)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 (Sache R 1135/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Paul Fitoussi und Bernadette Nicole J. Loriot.

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    Bernadette Nicole J. Loriot

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Bildmarke IBIZA REPUBLIC für Waren in den Klassen 25, 41, 43 — Anmeldung Nr. 3868072

    Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

    Paul Fitoussi

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

    Nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist, für Waren in Klasse 25

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    Zurückweisung des Widerspruchs

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Herr Paul Fitoussi trägt die Kosten.

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