This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62008TJ0311
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 — Fitoussi/HABM — Loriot (IBIZA REPUBLIC)
(Rechtssache T-311/08)
„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke IBIZA REPUBLIC — Ältere nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“
Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Relative Eintragungshindernisse — Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke — Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (vgl. Randnrn. 25, 35, 48, 57-58)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 (Sache R 1135/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Paul Fitoussi und Bernadette Nicole J. Loriot.
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: |
Bernadette Nicole J. Loriot |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: |
Bildmarke IBIZA REPUBLIC für Waren in den Klassen 25, 41, 43 — Anmeldung Nr. 3868072 |
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: |
Paul Fitoussi |
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: |
Nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist, für Waren in Klasse 25 |
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: |
Zurückweisung des Widerspruchs |
Entscheidung der Beschwerdekammer: |
Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Paul Fitoussi trägt die Kosten. |