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Document 62008TJ0274

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EGFL – Rechnungsabschlussverfahren

(Verordnung Nr. 1290/2005 des Rates, Art. 32 Abs. 5)

Leitsätze

Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik bezieht sich auf die Sonderfälle, in denen der Mitgliedstaat die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen geschuldeten Beträge nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung oder, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, nicht innerhalb von acht Jahren wieder eingezogen hat. Für solche Fälle wird klargestellt, dass die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden.

Bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ist nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört. Der Begriff „finanzielle Folgen“ ist erstens in dem Sinn weit gefasst, als er alle Auswirkungen finanzieller Art umfassen kann, die mit der Nichtwiedereinziehung regelwidrig gezahlter Beträge zusammenhängen. Dazu gehören aber zwangsläufig die Zinsen, die nach Art. 32 Abs. 1 der genannten Verordnung hätten gezahlt werden müssen.

Zweitens findet diese wörtliche Auslegung Bestätigung in Art. 34 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1290/2005, nach dem als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Art. 18 der Verordnung Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die Beträge gelten, die nach den Art. 31, 32 und 33 der erstgenannten Verordnung dem Gemeinschaftshaushalt zuzuführen sind, einschließlich Zinsen. Diese Auslegung entspricht auch der allgemeinen Systematik des Rechnungsabschlussverfahrens. Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 ist nämlich in Ansehung von Art. 32 Abs. 1 dieser Verordnung zu lesen, der den allgemeinen Rahmen für die Rückzahlung von infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen bei der Mittelverwendung geschuldeten Beträgen an die Gemeinschaft bildet. Da Art. 32 Abs. 5 nicht den Grundsatz der Verzinsung berührt, sondern nur die finanzielle Verantwortung für den Fall der Nichtwiedereinziehung der geschuldeten Beträge innerhalb angemessener Fristen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Gemeinschaftshaushalt aufteilt, folgt daraus eindeutig, dass die in Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/2005 genannten finanziellen Folgen namentlich die Grundbeträge und die dazugehörigen Zinsen einschließen.

Drittens ist der Präambel der Verordnung Nr. 1290/2005 und insbesondere ihren Erwägungsgründen 25 und 26 zu entnehmen, dass das mit Art. 32 Abs. 5 dieser Verordnung eingerichtete System der gemeinsamen finanziellen Verantwortung den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft bezweckt, indem dem betroffenen Mitgliedstaat ein Teil der Beträge angelastet wird, die aufgrund von Unregelmäßigkeiten geschuldet werden und nicht innerhalb einer angemessenen Frist wieder eingezogen wurden. Die Verpflichtung zur Einziehung der Zinsen, die zwischen der Feststellung der Unregelmäßigkeit und der tatsächlichen Wiedereinziehung der fraglichen Beträge aufgelaufen sind, hat Ausgleichscharakter, da sich die Zinsen auf den Schaden beziehen, der dem Gemeinschaftshaushalt vorübergehend dadurch entstanden ist, dass kein Guthaben zu seinen Gunsten verbucht worden ist.

Viertens kommt dem Grundsatz, wonach die Zinsen akzessorisch zum Grundbetrag sind und buchmäßig wie dieser behandelt werden, im Rahmen der Regelung über den Gemeinschaftshaushalt allgemeine Geltung zu, wie die in Anwendung von Art. 71 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1605/2002 getroffene Regelung des Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 belegt, nach der unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, für jede nicht beglichene Schuld Zinsen zu zahlen sind.

(vgl. Randnrn. 36-37, 39-41, 44-45)

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