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Document 62008TJ0153

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Vergleich zwischen dem Gesamteindruck, den das angefochtene Geschmacksmuster hervorruft, und dem, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Berücksichtigung von Elementen in Form von Wiedergaben ein und desselben älteren Geschmacksmusters, die der Öffentlichkeit auf unterschiedliche Art und Weise zugänglich gemacht wurden

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

2. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Begriff

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

3. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Vergleich zwischen dem Gesamteindruck, den das angefochtene Geschmacksmuster hervorruft, und dem, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Allgemeine Designtendenz – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Vergleich zwischen dem Gesamteindruck, den das angefochtene Geschmacksmuster hervorruft, und dem, den das ältere Geschmacksmuster hervorruft – Bestimmung des Gesamteindrucks unter Berücksichtigung der Art der Verwendung der Ware

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und 25 Abs. 1 Buchst. b)

Leitsätze

1. Da Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster darauf abstellt, dass die fraglichen Geschmacksmuster einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen, kann die Prüfung der Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht im Hinblick auf spezifische Elemente durchgeführt werden, die auf abweichenden älteren Geschmacksmustern beruhen. Deshalb ist der Gesamteindruck des angegriffenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit dem Gesamteindruck zu vergleichen, der von jedem einzelnen älteren Geschmacksmuster hervorgerufen wird, das vom Antragsteller auf Nichtigerklärung wirksam geltend gemacht wird. Die Pflicht, den Gesamteindruck, der von den fraglichen Geschmacksmustern jeweils hervorgerufen wird, zu vergleichen, schließt nicht aus, Elemente in Form von Wiedergaben ein und desselben älteren Geschmacksmusters zu berücksichtigen, die der Öffentlichkeit auf unterschiedliche Art und Weise – insbesondere durch die Bekanntmachung einer Registrierung und durch die Veröffentlichung eines das registrierte Geschmacksmuster verkörpernden Produkts – zugänglich gemacht wurden. Zweck der Registrierung eines Geschmacksmusters ist es nämlich, insbesondere für die Herstellung und die Vermarktung des das Geschmacksmuster verkörpernden Produkts ein ausschließliches Recht zu erlangen. Demzufolge stehen die in der Anmeldung enthaltenen Abbildungen im Allgemeinen mit dem Aussehen des vermarkteten Produkts in engem Zusammenhang.

(vgl. Randnrn. 23-25)

2. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die betroffene Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt. Außerdem setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger zu sein, die verschiedenen Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit verhältnismäßig großer Aufmerksamkeit benutzt. Dieser Umstand bedeutet jedoch nicht, dass ein informierter Benutzer über die durch die Benutzung des betreffenden Produkts erworbenen Erfahrungen hinaus in der Lage wäre, die durch die technische Funktion gebotenen äußeren Aspekte des Produkts von dessen gewillkürten Aspekten zu unterscheiden.

(vgl. Randnrn. 46-48)

3. Die Frage, ob ein Geschmacksmuster einer allgemeinen Designtendenz folgt oder nicht, ist allenfalls in Bezug auf die ästhetische Wahrnehmung des betroffenen Geschmacksmusters von Bedeutung und kann sich daher unter Umständen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Produkts auswirken, das dieses Geschmacksmuster verkörpert. Dagegen spielt diese Frage keine Rolle im Rahmen der Prüfung, ob das betroffene Geschmacksmuster Eigenart besitzt, für die zu untersuchen ist, ob sich der von dem Geschmacksmuster hervorgerufene Gesamteindruck von dem unterscheidet, der – unabhängig von ästhetischen oder kommerziellen Erwägungen – jeweils von älteren Geschmacksmustern hervorgerufen wird.

(vgl. Randnr. 58)

4. Der Gesamteindruck, den das angegriffene Geschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, wird zwangsläufig auch durch die Art und Weise bestimmt, wie das fragliche Produkt benutzt wird, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise.

(vgl. Randnr. 66)

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