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Document 62008TJ0120
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Nichtigkeitsklage
–
Natürliche oder juristische Personen
–
Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen
–
Möglichkeit, von einer allgemeinen Entscheidung individuell betroffen zu sein
–
Voraussetzungen
–
Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für das Arbeitsprogramm zur Überprüfung aller alten Wirkstoffe
–
Von Herstellern von Wirkstoffen erhobene Klage
–
Fehlende individuelle Betroffenheit
–
Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1451/2007 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34-38, 44-46, 49-50)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325, S. 3)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.
3. Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten.
4. Der European Chemical Industry Council (CEFIC) trägt seine eigenen Kosten.