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Document 62008TJ0120

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Nichtigkeitsklage

Natürliche oder juristische Personen

Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen

Möglichkeit, von einer allgemeinen Entscheidung individuell betroffen zu sein

Voraussetzungen

Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für das Arbeitsprogramm zur Überprüfung aller alten Wirkstoffe

Von Herstellern von Wirkstoffen erhobene Klage

Fehlende individuelle Betroffenheit

Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1451/2007 der Kommission) (vgl. Randnrn. 34-38, 44-46, 49-50)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 3, Art. 17 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325, S. 3)

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3. Die Arch Chemicals, Inc., die Arch Timber Protection Ltd, die Rhodia UK Ltd, die Sumitomo Chemical (UK) plc und die Troy Chemical Co. BV tragen ihre eigenen Kosten.

4. Der European Chemical Industry Council (CEFIC) trägt seine eigenen Kosten.

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