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Document 62008TJ0103

    Leitsätze des Urteils

    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. Dezember 2012 – Versalis und Eni/Kommission

    (Rechtssache T-103/08)

    „Wettbewerb — Kartelle — Chloropren-Kautschuk-Markt — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Beweis für die Beteiligung am Kartell — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Wiederholungsfall — Abschreckende Wirkung — Mildernde Umstände — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Zusammenarbeit — Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 — Gleichbehandlung — Verhältnismäßigkeit“

    1. 

    Wettbewerb — Unionsvorschriften — Zuwiderhandlungen — Zurechnung — Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften — Wirtschaftliche Einheit — Beurteilungskriterien — Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften — Beweisrechtliche Obliegenheiten der Gesellschaft, die diese Vermutung widerlegen will (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 53-59, 61, 62, 67-70, 73-77, 269, 271, 276)

    2. 

    Wettbewerb — Unionsvorschriften — Zuwiderhandlungen — Zurechnung — Kriterium der „wirtschaftlichen Kontinuität“ des Unternehmens — Zuwiderhandlung, die von einer weiterbestehenden Einrichtung begangen wurde und von einer anderen Einrichtung fortgesetzt wird, die die wirtschaftliche Tätigkeit der ersten Einrichtung auf dem betroffenen Markt übernommen hat — Zurechnung der gesamten Zuwiderhandlung an die andere Einrichtung — Zulässigkeit (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 89, 90, 93-98, 105)

    3. 

    Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlungen — Begründung einer Entscheidung — Ausschluss (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 106, 111, 112)

    4. 

    Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Mitteilung der Beschwerdepunkte — Notwendiger Inhalt — Wahrung der Verteidigungsrechte — Angabe der für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 27) (vgl. Randnrn. 114, 273)

    5. 

    Kartelle — Beweis — Grad an Genauigkeit, den die von der Kommission herangezogenen Beweise aufweisen müssen — Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 147-157)

    6. 

    Kartelle — Verbot — Zuwiderhandlungen — Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die als einheitliche Zuwiderhandlung eingestuft werden können — Zurechnung der Verantwortung an ein Unternehmen aufgrund einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes — Zulässigkeit — Wettbewerbswidriger Zweck — Hinreichende Feststellung (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 209-211)

    7. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Schwere der Zuwiderhandlung — Ermessen der Kommission (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Leitlinien 2006/C 210/02 der Kommission, Nrn. 5 bis 7 und 19 bis 23) (vgl. Randnrn. 229-242)

    8. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Berücksichtigter Umsatz — Referenzjahr — Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Leitlinien 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 13) (vgl. Randnrn. 243-245)

    9. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Abschreckender Charakter — Allgemeines Erfordernis, von dem sich die Kommission bei der gesamten Bußgeldberechnung leiten lassen muss — Kein Erfordernis eines speziellen Abschnitts, der zu einer Gesamtbeurteilung aller relevanten Umstände dient (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Leitlinien 2006/C 210/02 der Kommission, Nrn. 21 bis 30) (vgl. Randnrn. 246-250, 316, 317)

    10. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Schwere der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände — Wiederholungsfall — Begriff — Keine Verjährungsfrist — Ermessen der Kommission (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Leitlinien 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 28) (vgl. Randnrn. 263-268, 283-286)

    11. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Mildernde Umstände — Beurteilung — Erforderlichkeit einer gesonderten Berücksichtigung aller Umstände — Fehlen — Gesamtbeurteilung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Leitlinien 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 29) (vgl. Randnrn. 296-300, 306, 307)

    12. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Abschreckender Charakter — Anwendung eines falschen Multiplikators — Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Leitlinien 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 30) (vgl. Randnrn. 318, 324-326)

    13. 

    Wettbewerb — Geldbußen — Höhe — Festsetzung — Kriterien — Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für eine Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens — Voraussetzungen — Ermessen der Kommission (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 2002/C 45/03 der Kommission, Rn. 8, 20 und 21; Leitlinien 2006/C 210/02 der Kommission, Nr. 29, vierter Gedankenstrich) (vgl. Randnrn. 335-338, 350-360, 364)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38629 – Chloropren-Kautschuk), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Ermäßigung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße

    Tenor

    1. 

    Der Betrag der gegen die Eni SpA und die Versalis SpA wegen der in Art. 1 Buchst. d der Entscheidung K(2007) 5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38629 – Chloropren-Kautschuk) festgestellten Zuwiderhandlung als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 106200000 Euro festgesetzt.

    2. 

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    3. 

    Die Eni SpA und die Versalis SpA tragen vier Fünftel ihrer Kosten sowie vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten sowie ein Fünftel der Kosten der Eni SpA und der Versalis SpA.

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