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Document 62008TJ0075

    Leitsätze des Urteils

    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 — JOOP!/HABM (!)

    (Rechtssache T-75/08)

    „Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

    Gemeinschaftsmarke — Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke — Absolute Eintragungshindernisse — Marken ohne Unterscheidungskraft — Ausnahme — Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3) (vgl. Randnrn. 25-29, 41-47)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2007 (Sache R 1134/2007-1) über die Anmeldung eines Bildzeichens als Gemeinschaftsmarke

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    JOOP! GmbH

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Bildmarke, die ein Ausrufezeichen darstellt, für Waren der Klassen 14, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 5332184

    Entscheidung des Prüfers:

    Zurückweisung der Anmeldung

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    Die JOOP! GmbH trägt die Kosten.

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