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Document 62008CO0062
Leitsätze des Beschlusses
Leitsätze des Beschlusses
Gemeinschaftsmarke – Wirkungen der Gemeinschaftsmarke – Rechte aus der Marke
(Verordnung Nr. 40/94, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d)
Unter den Begriff der „Benutzung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke fällt ein Sachverhalt, bei dem ein Zwischenhändler, der im eigenen Namen, aber für Rechnung des Verkäufers handelt und der daher an einem Verkauf von Waren, bei dem er selbst Vertragspartei ist, kein eigenes Interesse hat, in seinen Geschäftspapieren ein mit einer Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist.
(vgl. Randnr. 54)