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Document 62008CJ0570

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Rechtsangleichung – Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge – Richtlinie 89/665 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein Nachprüfungsverfahren vorzusehen – Zugang zu den Nachprüfungsverfahren

    (Richtlinie 89/665 des Rates, Art. 2 Abs. 8)

    Leitsätze

    Art. 2 Abs. 8 der Richtlinie 89/665 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er für die Mitgliedstaaten keine Verpflichtung schafft, auch zugunsten öffentlicher Auftraggeber gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der für Nachprüfungsverfahren auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen Grundinstanzen, die keine Gerichte sind, vorzusehen. Diese Bestimmung hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen gegebenenfalls einen derartigen Rechtsschutz zugunsten öffentlicher Auftraggeber vorzusehen.

    Erstens werden nach den Erwägungsgründen 4 und 7 der Richtlinie 89/665 ausdrücklich die „Unternehmen der Gemeinschaft“ als die Akteure bei der Einlegung von Rechtsbehelfen in Bezug auf Verfahren der Vergabe öffentlicher Aufträge bezeichnet. Zweitens legt Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie durch die Formulierung, dass Nachprüfungsverfahren zumindest „jedem zur Verfügung [stehen], der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen … Auftrag hat“, den Kreis derjenigen Personen fest, denen auf der Grundlage der Richtlinie zwingend ein Recht auf Nachprüfung eröffnet sein muss. Drittens ergibt sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie, dass der Unionsgesetzgeber sich der Möglichkeit bewusst ist, dass bestimmte Verstöße in Fällen, in denen die Unternehmen keine Rechtsbehelfe gegen rechtswidrige oder fehlerhafte Entscheidungen einlegen, nicht berichtigt werden könnten, denn solche Entscheidungen könnten auch von für Nachprüfungsverfahren zuständigen Instanzen, die keine Gerichte sind, erlassen werden. Um hier Abhilfe zu schaffen, sieht Art. 3 der Richtlinie 89/665 ein allgemeines Interventionsrecht der Kommission nach dem in dieser Bestimmung geregelten Verfahren vor.

    Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Verfahrensautonomie, über die die Mitgliedstaaten verfügen, anzunehmen, dass Letztere nicht daran gehindert sind, den Kreis der Personen, denen Klageverfahren im Sinne der erwähnten Bestimmung offenstehen, auf öffentliche Auftraggeber zu erstrecken, sofern Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber durch Grundinstanzen, die keine Gerichte sind, aufgehoben werden.

    (vgl. Randnrn. 24-26, 36, 38 und Tenor)

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