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Document 62008CJ0522

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Rechtsrahmen – Richtlinie 2002/21 – Universaldienst und Nutzerrechte – Richtlinie 2002/22 – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29

(Richtlinien 2002/21, 2002/22 und 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)

Leitsätze

Die Richtlinien 2002/21 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und 2002/22 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, wonach untersagt ist, den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Diensten davon abhängig zu machen, dass der Endnutzer einen Vertrag über die Erbringung weiterer Dienste schließt, nicht entgegenstehen. Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist allerdings dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.

(vgl. Randnr. 33 und Tenor)

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