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Document 62008CJ0458
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
1. Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Präzisierung der ursprünglichen Rügen in der Klageschrift – Zulässigkeit
(Art. 226 EG)
2. Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Bausektor
(Art. 49 EG)
1. Der Gegenstand der fraglichen Vertragsverletzung wird dadurch, dass die Kommission in der Klageschrift die bereits im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme in allgemeiner Form vorgebrachten Argumente, die ihren Antrag betreffend die behauptete Vertragsverletzung stützen, detailliert darlegt, indem sie lediglich weiter erläutert, weshalb sie der Ansicht sei, dass die genannte Regelung mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar sei, nicht verändert, so dass sich dies nicht auf den Umfang des Rechtsstreits auswirkt.
(vgl. Randnr. 47)
2. Ein Mitgliedstaat verstößt dadurch, dass er von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringern von Baudienstleistungen die Erfüllung aller Voraussetzungen verlangt, die nach der nationalen Regelung des fraglichen Mitgliedstaats für die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Bausektor erfüllt sein müssen, und dadurch ausschließt, dass die gleichwertigen Verpflichtungen, denen diese Dienstleister in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat unterliegen, sowie die insoweit bereits von den Behörden dieses Staats durchgeführten Nachprüfungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG.
Eine Beschränkung von Art. 49 EG kann nur gerechtfertigt sein, soweit das allgemeine Interesse, das die nationalen Rechtsvorschriften schützen sollen, nicht durch die Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende im Niederlassungsmitgliedstaat unterliegt.
(vgl. Randnrn. 100, 108 und Tenor)