Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CJ0441

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital – Gesellschaftsteuer, die von den Kapitalgesellschaften erhoben wird

    (Richtlinie 69/335 des Rates, Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich)

    Leitsätze

    Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 69/335 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge geänderten Fassung schreibt vor, dass bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlage für die Gesellschaftsteuer auf die Erhöhung des Kapitals einer Gesellschaft in der Form, dass nach dem Beitritt eines Mitgliedstaats zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 von derselben Gesellschaft vor dem Beitritt aufgenommene Darlehen in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden, die frühere Besteuerung dieser Darlehen auf der Grundlage der seinerzeit geltenden nationalen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen ist.

    Die Einführung einer entsprechenden Vorschrift in das Recht eines Mitgliedstaats, mit der die erneute Besteuerung derselben Beträge bei ihrer Umwandlung in Stammkapital untersagt wird, stellt die bereits erfolgten Besteuerungen nämlich nicht in Frage und ist deshalb nicht rückwirkend. Das Ziel und die Bedeutung dieser Vorschrift bestehen allein darin, eine doppelte Besteuerung derselben Besteuerungsgrundlage zu verhindern, und sie findet ab ihrem Inkrafttreten sowohl auf Darlehen, die bereits vor dem Beitritt des entsprechenden Mitgliedstaats zur Europäischen Union und damit vor ihrem Inkrafttreten in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats aufgenommen und nach diesem Beitritt in Gesellschaftsanteile umgewandelt wurden, als auch auf Darlehen Anwendung, die nach diesem Beitritt aufgenommen werden.

    Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 69/335 stellt somit nur eine neue Vorschrift dar, die unmittelbar auf nach ihrem Inkrafttreten in einem Mitgliedstaat vorgenommene Transaktionen anwendbar ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen, ohne dass sie rückwirkend auf Sachverhalte vor dem Beitritt dieses Mitgliedstaats Anwendung fände.

    (vgl. Randnrn. 36-38, 40, 42 und Tenor)

    Top