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Document 62008CJ0373

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Warenursprung – Festsetzung – Wesentliche Be- oder Verarbeitung – Begriff

    (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates, Art. 24)

    2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 – Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Unterscheidung gegenüber dem Verfahren der Ausgangsuntersuchung

    (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 5 und 11 Abs. 2)

    3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Gültigkeit der Verordnung Nr. 398/2004 – Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 durchgeführtes Verfahren zur Überprüfung auslaufender Maßnahmen – Befugnis zur Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Antidumpingmaßnahme – Verbot der Änderung der Maßnahme

    (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 2 und 6)

    Leitsätze

    1. Das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner stellt keine ursprungsbegründende Be‑ oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar, da es weder die Eigenschaften noch die Beschaffenheit des Erzeugnisses verändert.

    (vgl. Randnr. 55, Tenor 1)

    2. Es besteht ein objektiver Unterschied zwischen dem Verfahren der Ausgangsuntersuchung, mit dem festgestellt werden soll, ob eine Dumpingpraktik vorliegt, und dem Verfahren zur Überprüfung einer auslaufenden Antidumpingmaßnahme. Während einer Überprüfung nämlich diejenigen Einfuhren unterliegen, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich genügend Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken.

    (vgl. Randnrn. 65-66)

    3. Im Rahmen der gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der durch die Verordnung Nr. 461/2004 geänderten Fassung durchgeführten Überprüfung auslaufender Antidumpingmaßnahmen können die Gemeinschaftsorgane die betreffenden Maßnahmen nur entweder, wenn bei ihrem Auslaufen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, aufrechterhalten oder, wenn nicht, aufheben. Eine nach dieser Bestimmung durchgeführte Überprüfung auslaufender Maßnahmen kann dagegen nicht zu ihrer Änderung führen. Da die Gemeinschaftsorgane infolge der betreffenden Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würde, ist die Verordnung Nr. 398/2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China daher gültig, soweit mit ihr der Antidumpingzollsatz aufrechterhalten wird.

    (vgl. Randnrn. 76-78)

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