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Document 62008CJ0358
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Haftung für fehlerhafte Produkte – Richtlinie 85/374 – Klage gegen ein Unternehmen, das irrtümlich für den Hersteller gehalten wird – Ablauf der Verjährungsfrist – Ersetzung des ursprünglich Beklagten durch den Hersteller – Unzulässigkeit – Ausnahme – Klage gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers und Inverkehrbringen des fraglichen Produkts, das durch diesen Hersteller bestimmt wird – Möglichkeit, den Lieferanten, den ursprünglich Beklagten, als Hersteller zu qualifizieren – Voraussetzungen – Beurteilung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 85/374, Art. 3 Abs. 1 und 3, und 11)
Art. 11 der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die während eines gerichtlichen Verfahrens einen Beklagtenwechsel zulässt, entgegensteht, soweit sie so angewandt wird, dass ein Hersteller im Sinne von Art. 3 der Richtlinie nach Ablauf der in Art. 11 vorgesehenen Frist als Beklagter in einem während dieser Frist gegen eine andere Person eingeleiteten gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommen werden kann.
Zum einen ist jedoch Art. 11 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen es feststellt, dass tatsächlich der Hersteller des fraglichen Produkts bestimmt hat, dass es in den Verkehr gebracht wird, nicht durch diese Vorschrift daran gehindert ist, in dem Gerichtsverfahren, das innerhalb der in dieser Vorschrift genannten Frist gegen die hundertprozentige Tochtergesellschaft des Herstellers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie eingeleitet worden ist, davon auszugehen, dass diese Tochtergesellschaft durch diesen Hersteller ersetzt werden kann.
Zum anderen ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 85/374 so auszulegen, dass in den Fällen, in denen der durch ein als fehlerhaft angesehenes Produkt Geschädigte den Hersteller dieses Produkts bei verständiger Betrachtung nicht feststellen konnte, bevor er seine Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten geltend machte, dieser Lieferant namentlich für die Zwecke des Art. 11 der Richtlinie als „Hersteller“ zu behandeln ist, wenn er dem Geschädigten nicht von sich aus und ohne Säumen den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benannt hat, was das nationale Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen hat.
(vgl. Randnrn. 62-64 und Tenor)