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Document 62008CJ0346

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2001/80 – Geltungsbereich – Großfeuerungsanlagen – Ausnahmen

(Richtlinie 2001/80 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1)

Leitsätze

Da eine Feuerungsanlage in der Richtlinie 2001/80 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft als eine technische Einrichtung definiert ist, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden, stellt der elektrische Strom kein Verbrennungsprodukt dar. Verbrennungsprodukte sind nämlich Abgase, Asche und sonstige Rückstände sowie Wärme, die durch die Verbrennung entsteht. Elektrischer Strom ist weder ein physisches Verbrennungsprodukt noch Wärme, sondern vielmehr das Ergebnis einer Reihe von Vorgängen, bei denen durch Verbrennung Wärme entsteht, die dazu verwendet wird, in einem Kessel Dampf zu erzeugen, der eine Turbine antreibt, die schließlich den elektrischen Strom erzeugt. Wollte man elektrischen Strom als Verbrennungsprodukt ansehen, müsste dieser Begriff so weit ausgelegt werden, dass er auch andere Produkte einschließen würde, die nicht unmittelbar aus einer Verbrennung entstehen und die weder in der wissenschaftlichen Sprache noch umgangssprachlich der üblichen Bedeutung dieses Begriffs entsprechen.

Art. 2 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2001/80 beschränkt sich nicht darauf, den Begriff Feuerungsanlage zu definieren, sondern nimmt bestimmte Anlagen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie aus. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift ergibt sich im Übrigen ausdrücklich aus ihrem Wortlaut, denn sie bestimmt, dass die Richtlinie Feuerungsanlagen zum Zweck der Energieerzeugung betrifft mit Ausnahme derjenigen, die Verbrennungsprodukte unmittelbar bei Herstellungsverfahren verwenden. Eine enge Auslegung dieser Vorschrift ist insbesondere deshalb geboten, weil der Ausschluss bestimmter Feuerungsanlagen vom Geltungsbereich dieser Richtlinie deren eigenem Ziel zuwiderläuft. Diese Richtlinie hat nämlich zum Ziel, die Versauerung durch eine Verminderung der Schwefeldioxid‑ und Stickoxidemissionen zu bekämpfen, zu denen Großfeuerungsanlagen, darunter Kraftwerke, in erheblichem Maße beitragen. Eine Ausdehnung der in Art. 2 Nr. 7 Abs. 2 Satz 1 der genannten Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung auf Elektrizitätswerke, deren Stromerzeugung unmittelbar in einem Herstellungsverfahren verwendet wird, würde daher die Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen.

(vgl. Randnrn. 36-37, 40-42)

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