Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62008CJ0345

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe

    (Art. 39 EG)

    2. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Aufnahme in einen Vorbereitungsdienst für reglementierte juristische Berufe

    (Art. 39 EG)

    Leitsätze

    1. Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolgt, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe aufgenommen zu werden, ohne die hierfür vorgesehenen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt.

    Im Rahmen der vergleichenden Prüfung der in den Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen des Bewerbers bescheinigten Qualifikation des Bewerbers und seiner einschlägigen Berufserfahrung einerseits und der nach nationalem Recht verlangten beruflichen Qualifikation andererseits kann ein Mitgliedstaat nämlich den objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind. Im Fall des Anwaltsberufs darf ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen.

    Daher kann die Tatsache, dass das Studium des Rechts eines Mitgliedstaats nach dem Ausbildungsniveau und dem (zeitlichen) Ausbildungsaufwand als mit dem Studium vergleichbar angesehen werden kann, das die Kenntnisse zu vermitteln vermag, die mit der in einem anderen Mitgliedstaat verlangten Qualifikation bescheinigt werden, für sich genommen nicht zu einer Verpflichtung führen, im Rahmen der vergleichenden Prüfung den Kenntnissen, die durch in dem erstgenannten Mitgliedstaat erworbene Qualifikationen bescheinigt werden, die sich im Wesentlichen auf das Recht dieses Mitgliedstaats beziehen, Vorrang gegenüber den Kenntnissen einzuräumen, die in den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats verlangt werden, in dem der Bewerber die Zulassung zu der beruflichen Ausbildung beantragt, die Voraussetzung für den Zugang zu den juristischen Berufen ist.

    (vgl. Randnrn. 37, 44, 46, 48, Tenor 1)

    2. Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er als solcher nicht gebietet, dass die Behörden eines Mitgliedstaats bei der Prüfung des Antrags eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Zulassung zu einem praktischen Ausbildungsabschnitt, der – wie ein Vorbereitungsdienst für juristische Berufe – Voraussetzung für die spätere Ausübung eines reglementierten juristischen Berufs ist, im Rahmen der nach dem Gemeinschaftsrecht verlangten Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird. Jedoch steht zum einen Art. 39 EG einer Lockerung der Anforderungen nicht entgegen, und zum anderen darf die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleiben, was zu überprüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

    (vgl. Randnr. 65, Tenor 2)

    Top