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Document 62008CJ0334

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten

    (Verordnung Nr. 1150/17 des Rates, Art. 1; Richtlinie 2000/597 des Rates, Art. 2 Abs. 1 und 8 Teil B Abs. 1)

    2. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten

    (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 17 Abs. 2)

    3. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten

    (Verordnung Nr. 2580/2000 des Rates, Art. 2 Abs. 3; Beschluss 2000/583 des Rates)

    4. Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten

    (Verordnung Nr. 1150/2000 des Rates, Art. 6 Abs. 3 Buchst. b und 17 Abs. 2)

    Leitsätze

    1. Die Eigenmittel der Gemeinschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2000/597 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften werden nach Art. 8 Abs. 1 dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten erhoben, die diese Mittel der Kommission zur Verfügung stellen müssen. Nach Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Art. 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind hierzu nur dann nicht verpflichtet, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden konnten oder wenn sich erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist.

    In diesem Zusammenhang ist das Verhalten eines Staatsorgans dem Staat grundsätzlich zuzurechnen. Ein Organ umfasst alle Personen oder Einrichtungen, die diese Stellung nach dem nationalen Recht des betreffenden Staates innehaben. Der Umstand, dass eine solche Person oder Einrichtung, die zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse berechtigt ist und in dieser Eigenschaft tätig wird, durch ihr Verhalten gegen das Gesetz verstößt, ihre Befugnisse missbraucht oder Weisungen ihrer Vorgesetzten zuwiderhandelt, kann diesen Schluss nicht entkräften.

    (vgl. Randnrn. 34-35, 39)

    2. Unter höherer Gewalt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sind ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Eines der Merkmale des Tatbestands der höheren Gewalt ist der Eintritt eines Ereignisses, auf das die Person, die sich auf höhere Gewalt berufen möchte, keinen Einfluss hat, d. h. der Eintritt einer Tatsache, die außerhalb der Eingriffssphäre dieser Person liegt.

    Das Verhalten von Zollbeamten, die in Erfüllung ihrer Aufgaben rechtswidrige Bewilligungen erteilen, kann nicht als außerhalb der Sphäre der Verwaltung, der sie angehören, liegend betrachtet werden. Ferner ist nicht nachgewiesen worden, dass die Folgen dieses Verhaltens, das dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist, trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch diesen Mitgliedstaat nicht hätten vermieden werden können. Daher kann sich dieser Mitgliedstaat nicht unter Berufung auf höhere Gewalt seiner Verpflichtung zur Zurverfügungstellung der Eigenmittel der Union an die Kommission entziehen.

    (vgl. Randnrn. 42, 46-47, 49)

    3. Wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss, kann dies nicht die Verpflichtung des fraglichen Mitgliedstaats in Frage stellen, die festgestellten Abgaben und Verzugszinsen abzuführen.

    Demnach verstößt ein Mitgliedstaat, der es unterlässt, den Anspruch der Union auf Eigenmittel festzustellen und den entsprechenden Betrag der Kommission zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist, gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Art. 2 und 8 des Beschlusses 2000/597 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften.

    (vgl. Randnrn. 50-51)

    4. Die Möglichkeit der Befreiung der Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, erfordert nicht nur die Einhaltung der in Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der geänderten Fassung aufgestellten Voraussetzungen, sondern auch, dass diese Ansprüche ordnungsgemäß in die Buchführung B aufgenommen worden sind.

    In Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000 heißt es nämlich, dass die Mitgliedstaaten bei der Haushaltsverwaltung oder bei der von ihnen bestimmten Einrichtung über die Eigenmittel Buch führen müssen. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b müssen die Mitgliedstaaten die nach Artikel 2 der Verordnung festgestellten Ansprüche spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die A-Buchführung aufnehmen; in der B-Buchführung können innerhalb derselben Frist festgestellte Ansprüche ausgewiesen werden, die „noch nicht eingezogen wurden“ und für die „eine Sicherheit nicht geleistet worden ist“, sowie festgestellte Ansprüche, „für die eine Sicherheit geleistet worden ist [und die] angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können“.

    Die Aufnahme der Eigenmittel in die Buchführung B stellt somit eine Ausnahmesituation dar, die dadurch gekennzeichnet ist, dass es den Mitgliedstaaten entweder möglich ist, diese Ansprüche der Kommission nach ihrer Feststellung nicht zur Verfügung zu stellen, weil sie im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1150/2000 noch nicht eingezogen wurden, oder dass sie aufgrund von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung hierzu nicht verpflichtet sind, wenn sich diese Ansprüche als aus Gründen höherer Gewalt oder aus anderen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen als uneinbringlich erweisen.

    Unter diesen Umständen kann den Mitgliedstaaten eine solche Ausnahmesituation nur dann zugutekommen, wenn sie die festgestellten Ansprüche unter Beachtung des Unionsrechts in die Buchführung B aufgenommen haben.

    (vgl. Randnrn. 65-66, 68-69)

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