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Document 62008CJ0325

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrags – Geltungsbereich

(Art. 45 AEUV)

2. Freizügigkeit – Arbeitnehmer

(Art. 45 AEUV)

Leitsätze

1. Art. 45 AEUV erstreckt sich nicht nur auf behördliche Maßnahmen, sondern auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit dienen. Insoweit fällt die Berufsfußball-Charta eines nationalen Fußballverbands unter diesen Artikel, wenn sie den Charakter eines nationalen Tarifvertrags hat.

(vgl. Randnrn. 30, 32)

2. Art. 45 AEUV steht einer Regelung nicht entgegen, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, vorausgesetzt, dass diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.

Eine solche Regelung stellt zwar eine Beschränkung der durch Art. 45 AEUV gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union dar, da sie den Spieler davon abhalten kann, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und macht, auch wenn sie diesen Spieler nicht formell daran hindert, mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats einen Vertrag als Berufsspieler zu schließen, die Ausübung dieses Rechts weniger attraktiv. Ein solche Regelung kann jedoch grundsätzlich durch den Zweck gerechtfertigt werden, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern, da die Aussicht auf die Erlangung von Ausbildungsentschädigungen geeignet ist, die Fußballvereine zu ermutigen, nach Talenten zu suchen und für die Ausbildung junger Spieler zu sorgen. Außerdem werden die mit der Ausbildung von Nachwuchsspielern verbundenen Kosten im Allgemeinen nur teilweise durch den Gewinn ausgeglichen, den der ausbildende Verein aus diesen Spielern während der Ausbildungszeit ziehen kann. Vor diesem Hintergrund könnten ausbildende Vereine davon abgehalten werden, in die Ausbildung junger Spieler zu investieren, wenn sie keinen Ersatz der dafür aufgewendeten Beträge erhalten könnten, falls ein Spieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein abschließt. Dies ist insbesondere bei kleinen ausbildenden Vereinen der Fall, deren Investitionen in die Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern auf lokaler Ebene von erheblicher Bedeutung für die Erfüllung der sozialen und erzieherischen Funktion des Sports sind.

Eine solche Regelung muss jedoch für das Erreichen dieses Zwecks tatsächlich geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen. Insoweit ist eine Regelung, nach der ein „Espoir“‑Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird.

(vgl. Randnrn. 35-37, 41, 43-45, 49-50 und Tenor)

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