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Document 62008CJ0304
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29
(Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)
Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.
Die Richtlinie 2005/29 stellt nämlich in Anhang I eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken auf, die nach ihrem Art. 5 Abs. 5 „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 als unlauter gelten. Somit entspricht eine nationale Regelung, die Praktiken, mit denen die Teilnahme der Verbraucher an einem Gewinnspiel oder einem Preisausschreiben vom Erwerb von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen abhängig gemacht wird, grundsätzlich verbietet, nicht den Anforderungen dieser Richtlinie.
Schließlich widerspricht die genannte Regelung dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie 2005/29, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich untersagt, strengere nationale Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, selbst wenn mit solchen Maßnahmen ein höheres Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll.
(vgl. Randnrn. 45, 47, 50, 54 und Tenor)