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Document 62008CJ0277

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

    (Richtlinie 2003/88 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1)

    Leitsätze

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen entgegensteht, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der sich während des im Urlaubsplan seines Unternehmens vorgesehenen Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht berechtigt ist, seinen Jahresurlaub in einem anderen als dem ursprünglich festgelegten Zeitraum in Anspruch zu nehmen, der auch außerhalb des Bezugszeitraums liegen kann.

    Mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird nämlich bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weicht dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab, der dem Arbeitnehmer gewährt wird, damit er von einer Krankheit genesen kann. Aus diesem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Die Festlegung dieses zusätzlichen Jahresurlaubs, dessen Dauer der Überschneidung des zunächst vorgesehenen Jahresurlaubs mit dem Krankheitsurlaub entspricht, unterliegt den auf die Festlegung des Arbeitnehmerurlaubs anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts, wobei den verschiedenen widerstreitenden Interessen, insbesondere zwingenden Gründen des Unternehmensinteresses, Rechnung zu tragen ist. Falls derartige Interessen der Bewilligung des Antrags auf neuen Jahresurlaub entgegenstehen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Jahresurlaub zu einer anderen vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Zeit zu gewähren, die mit diesen Interessen vereinbar ist, ohne von vornherein auszuschließen, dass sich diese Zeit außerhalb des Bezugszeitraums für den fraglichen Jahresurlaub befindet.

    (vgl. Randnrn. 21-23, 26 und Tenor)

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