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Document 62008CJ0250

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Grunderwerbsteuer

(Art. 56 EG; EWR‑Abkommen, Art. 40)

Leitsätze

Ein Mitgliedstaat, der Rechtsvorschriften beibehält, wonach für die Berechnung einer Steuervergünstigung beim Kauf einer zum neuen Hauptwohnsitz bestimmten Immobilie der Betrag der Eintragungsabgaben, die beim Kauf eines früheren Hauptwohnsitzes gezahlt wurden, nur berücksichtigt wird, wenn sich dieser in einer bestimmten Region dieses Mitgliedstaats befand, nicht aber, wenn er sich in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation befand, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 43 EG und 56 EG sowie den Art. 31 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Zwar stellt eine solche Regelung eine Beschränkung im Sinne von Art. 56 EG dar, denn da sie von der Steuervergünstigung Angehörige anderer Mitgliedstaaten als des betreffenden Mitgliedstaats ausschließt, die den Ort ihres Hauptwohnsitzes von einem anderen Mitgliedstaat in eine Region des betreffenden Mitgliedstaats verlagern und Einnahmen aus dem Verkauf ihres vorherigen Hauptwohnsitzes verwenden, um den Erwerb ihrer in dieser Region belegenen neuen Immobilie zu finanzieren, lässt sich nicht ausschließen, dass die fehlende Abzugsfähigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Eintragungsabgaben die Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, in bestimmten Fällen vom Kauf einer Immobilie in der betreffenden Region abhalten kann.

Insbesondere betrifft die solchermaßen eingeführte unterschiedliche Behandlung Situationen, die objektiv miteinander vergleichbar sind, da hinsichtlich der streitigen Eintragungsabgaben der einzige Unterschied zwischen der Situation der nicht ansässigen Personen – einschließlich der Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Union gemacht haben – und der Situation der in der betreffenden Region ansässigen Personen – seien sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats –, die einen neuen Hauptwohnsitz in dieser Region erwerben, im Ort ihres vorherigen Hauptwohnsitzes besteht. In beiden Fällen werden diese Personen eine Immobilie in der betreffenden Region gekauft haben, um sich dort niederzulassen, und beim Kauf des vorherigen Hauptwohnsitzes werden die einen eine Abgabe gleicher Art wie die Eintragungsabgaben in dem Mitgliedstaat gezahlt haben, in dem sich dieser Wohnsitz befand, und die anderen die Eintragungsabgaben in der betreffenden Region entrichtet haben.

Diese Beschränkung des freien Kapitalverkehrs ist jedoch durch Gründe gerechtfertigt, die mit der Wahrung der Kohärenz der Steuerregelung zusammenhängen. Weil dem betreffenden Mitgliedstaat kein Recht zur Besteuerung des Kaufs zusteht, der zuvor in einem anderen Mitgliedstaat von Personen getätigt wurde, die beschließen, ihren neuen Hauptwohnsitz in der betreffenden Region zu errichten, folgt das Konzept dieser Steuervergünstigung einer spiegelbildlichen Logik. Wenn nämlich diese Personen beim Erwerb einer Immobilie in der betreffenden Region unter die Regelung der Anrechenbarkeit fielen, würden sie unangemessen von einer Steuerregelung profitieren, der ihr vorheriger Immobilienerwerb, der außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats erfolgte, nicht unterlag. In einer solchen Regelung besteht somit ein Zusammenhang zwischen der Steuervergünstigung und der ursprünglichen steuerlichen Belastung. Zum einen handelt es sich nämlich um ein und denselben Steuerpflichtigen, der die fraglichen Abgaben bereits entrichtet hat und der Anspruch auf den Abzug hat, und zum anderen um eine im Rahmen derselben Besteuerung gewährte Vergünstigung.

Zudem ist die fragliche Beschränkung zur Erreichung eines solchen Ziels geeignet, da sie vollkommen symmetrisch vorgeht, indem nur die zuvor im Rahmen der nationalen Steuerregelung gezahlten Eintragungsabgaben abgezogen werden können. Weiter ist die betreffende Beschränkung im Hinblick auf das angestrebte Ziel völlig verhältnismäßig, denn die fragliche Bestimmung begrenzt den Betrag, der von den Eintragungsabgaben abgezogen werden kann, die der Käufer eines neuen Hauptwohnsitzes in der betreffenden Region schuldet, auf einen Höchstbetrag. Mit dieser Begrenzung bleibt die streitige Regelung ihrem Wesen nach eine Steuervergünstigung und wird nicht zu einer verschleierten Befreiung.

Da die Bestimmungen des Art. 40 EWR-Abkommen dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen identischen Bestimmungen des Art. 56 EG haben, gelten sämtliche vorstehenden Ausführungen entsprechend für den genannten Art. 40.

(vgl. Randnrn. 42, 44-45, 59-60, 73-75, 80-83)

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