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Document 62008CJ0246

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    Steuerliche Vorschriften – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie

    (Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 Nr. 1 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5)

    Leitsätze

    Ein Mitgliedstaat, der keine Mehrwertsteuer auf die Rechtsberatungsdienste erhebt, die öffentliche Rechtshilfebüros im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Teilbeitrag des Empfängers erbringen, verstößt nicht gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1, 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, weil der Zusammenhang zwischen diesen Rechtshilfeleistungen und dem von den Empfängern zu entrichtenden Gegenwert nicht die erforderliche Unmittelbarkeit aufweist, um diesen Gegenwert als ein Entgelt für die Dienstleistungen und damit diese als mehrwertsteuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne der Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ansehen zu können.

    Da die Teilvergütung, die die Empfänger der im Rahmen eines Gerichtsverfahrens geleisteten Rechtshilfe den öffentlichen Büros zahlen, nämlich nicht nur auf Grundlage der Honorare berechnet wird, sondern auch von den Einkünften und dem Vermögen des Empfänger abhängt, fehlt es an diesem unmittelbaren Zusammenhang, weil diese Vergütung nur teilweise vom tatsächlichen Wert der Dienstleistungen abhängt und der Zusammenhang mit diesen umso lockerer ist, je geringer die Einkünfte und das Vermögen der Empfänger sind. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass ein erheblicher Unterschied zwischen den von den Rechtshilfeempfängern während eines Jahres entrichteten Teilvergütungen und den weit höheren Bruttobetriebskosten der Rechtshilfebüros besteht, da ein solcher Unterschied darauf hindeutet, dass die von den Empfängern zu zahlende Teilvergütung eher einer Gebühr, deren Erhebung für sich allein einer Tätigkeit keinen wirtschaftlichen Charakter verleihen kann, als einem Entgelt im eigentlichen Sinne gleichzusetzen ist.

    (vgl. Randnrn. 48-51)

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