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Document 62008CJ0233

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Rechtsangleichung – Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen – Richtlinie 76/308

    (Richtlinie 76/308 des Rates in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung, Art. 12 Abs. 3)

    2. Rechtsangleichung – Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Steuerforderungen – Richtlinie 76/308

    (Richtlinie 76/308 des Rates in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung)

    Leitsätze

    1. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 76/308 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, grundsätzlich nicht zuständig sind, die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen. Wird jedoch ein Gericht dieses Mitgliedstaats mit einem Rechtsbehelf gegen die Wirksamkeit oder die Ordnungsgemäßheit von Vollstreckungsmaßnahmen wie der Zustellung befasst, ist dieses Gericht befugt, zu prüfen, ob diese Maßnahmen ordnungsgemäß nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaats durchgeführt worden sind.

    Fällt nämlich die Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungen der Forderung oder des Vollstreckungstitels grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, so ist nicht auszuschließen, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen.

    (vgl. Randnrn. 42, 50, Tenor 1)

    2. Im Rahmen der mit der Richtlinie 76/308 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung geschaffenen gegenseitigen Unterstützung ist dem Empfänger eines Vollstreckungstitels dieser Titel in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, zuzustellen, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Rechte geltend zu machen. Um die Wahrung dieses Rechts zu garantieren, hat das nationale Gericht sein nationales Recht anzuwenden, wobei es dafür Sorge zu tragen hat, dass die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sichergestellt wird.

    In Ermangelung ausdrücklicher Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ist es nämlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, die ein Rechtsbürger unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht ableitet, wobei diese Verfahrensmodalitäten nicht weniger günstig sein dürfen als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).

    (vgl. Randnrn. 62-63, Tenor 2)

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